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Führen von Nothilfeunterkünften

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Aussenansicht Nothilfezentrum Juch

Nach Art. 12 der Bundesverfassung hat jede Person,
die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Im Asylgesetz Art. 82 ist festgehalten, dass das kantonale Recht die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe regelt.


Kantonale Nothilfeverordnung

Der Kanton Zürich hat eine Nothilfeverordnung erlassen, die am 1.1.2008 in Kraft trat. Nach dieser Nothilfeverordnung erhalten abgewiesene Asylsuchende analog zu Personen mit Nichteintretensentscheid keine Sozialhilfe mehr. Zur Existenzsicherung erhalten sie auf Antrag eine Nothilfeunterstützung (Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische Nothilfe) in Nothilfezentren.


Die AOZ führt im Auftrag des Kantonalen Sozialamtes das Notfhilfezentrum Juch.


    Mehr zum Thema

    Die Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 regelt die Nothilfe in den Grundzügen.

    Nothilfeverordnung des Kantons Zürich

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