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Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene - Gemeinden

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Gemeindemandate

Die AOZ führt im Auftrag verschiedener Gemeinden (neben der Stadt Zürich) die Sozialberatung für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen.


Kanton Zürich

  • Bäretswil
  • Dietlikon
  • Dürnten
  • Fischenthal
  • Geroldswil
  • Gossau
  • Hinwil
  • Hittnau
  • Nürensdorf
  • Oberengstringen
  • Oetwil an der Limmat
  • Pfäffikon


    

  • Rüti
  • Schlieren
  • Schwerzenbach
  • Sternenberg
  • Unterengstringen
  • Volketswil
  • Wald
  • Wangen-Brüttisellen
  • Weiningen
  • Wetzikon


Kanton Aargau

  • Brugg


Insgesamt unterstützt die AOZ in diesen Gemeinden rund 680 Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene (Stand März 2012).


Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene

Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) werden nicht wie die übrigen Sozialhilfe-Bezüger/innen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe unterstützt, sondern rund 30% unterhalb der dort vorgesehenen Ansätze. Höhe und Umfang der Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene orientieren sich an der Asylfürsorgeverordnung AfV von 2005.

Von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen wird erwartet, dass sie in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Ausnahmen sind möglich bei gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Ein Teil der Existenzsicherung ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für eine Einzelperson in einem Mehrpersonenhaushalt beträgt CHF 494 pro Monat. Der Grundbedarf enthält Ausgabeposten wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Haushalt. Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten sowie die medizinische Grundversorgung.


Anreizmodell zur Integrationsförderung

Im Rahmen eines Anreizmodells, das Gegenleistungen von Sozialhilfe-Bezüger/innen einfordern aber auch honorieren will, können auch Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene Integrationszulagen erhalten. Die Höhe dieser Zulagen ist abhängig von der erbrachten Leistung sowie vom Leistungsumfang. Bei einer Leistung von 40 Wochenstunden beträgt die Integrationszulage CHF 100 bis CHF 300. Als Eigenleistung gilt beispielsweise eine Tätigkeit in einem Integrationsprogramm oder ein Einsatz bei den Gemeinnützigen Einsatzplätzen.


Mehr zum Thema

Im Kanton Zürich regelt das Sozialhilfegesetz und die Asylfürsorgeverordnung die Sozialhilfe im Asylbereich in den Grundzügen.

Sozialhilfegesetz (SHG) Art. 5a und 5b
Asylfürsorgeverordnung (AfV)

Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamts.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch

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Telefon 043 477 30 40
Fax 043 477 30 41

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