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Sozialhilfe für Asylsuchende Stadt Zürich
Städtischer Auftrag
Die AOZ unterstützt im Rahmen der Sozialhilfe für Asylsuchende in der Stadt Zürich (2. Phase) ca. 620 Personen (Stand März 2012).
Aktuell
Erfüllung kantonales Aufnahmekontingent
Die Stadt Zürich erfüllt das Kontingent von 0,5% der
Wohnbevölkerung (=1880 Personen) aktuell zu 94%
(Stand Ende März 2012). Zum kantonalen Aufnahmekontingent
zählen Personen, welche Sozialhilfe (Asylsuchende/vorläufig
Aufgenommene) oder Nothilfe beziehen.
2. Phase Stadt
Zürich 1583
Personen
Durchgangszentrum Regensbergstrasse
100 Personen
Nothilfezentrum
Juch 90 Personen
Total
1773 Personen
Sozialhilfe für Asylsuchende
Asylsuchende (Ausweis N) werden nicht wie die übrigen Sozialhilfe-Bezüger/innen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS unterstützt, sondern rund 30% unterhalb der dort vorgesehenen Ansätze. Höhe und Umfang der Sozialhilfe für Asylsuchende orientieren sich an der kantonalen Asylfürsorgeverordnung von 2005 sowie an den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Von Asylsuchenden wird erwartet, dass sie in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Ausnahmen sind möglich bei gesundheitlichen oder sozialen Gründen, müssen aber bewilligt werden. Ein Teil der Existenzsicherung ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für eine Einzelperson in einem Mehrpersonenhaushalt beträgt CHF 494 pro Monat. Der Grundbedarf beinhaltet Ausgabeposten wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrsauslagen, Körperpflege, Haushalt. Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten sowie die medizinische Grundversorgung.
Anreizmodell zur Integrationsförderung
Nicht-erwerbstätige Personen, welche sich um ihre soziale und berufliche Integration bemühen, erhalten eine Integrationszulage von CHF 100 bis CHF 300 pro Monat. Beispielsweise eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm oder ein Einsatz bei den Gemeinnützigen Einsatzplätzen gilt als Leistung, für die eine Integrationszulage ausgerichtet wird.
Im Kanton Zürich regelt das Sozialhilfegesetz und die
Asylfürsorgeverordnung die Sozialhilfe im Asylbereich in den
Grundzügen.
Sozialhilfegesetz (SHG) Art. 5a und 5b
Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamts.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch

