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Erbschaften und Legate
Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes ist die zentrale Anlaufstelle für alle der Stadt zukommenden Erbschaften und Legate. Es nimmt die Erbschaften und Legate entgegen, wahrt die städtischen Interessen und stellt Antrag an den Stadtrat.
Erblose Güter
Hinterlässt eine Erblasserin oder ein Erblasser weder gesetzliche Erben noch eine letztwillige Verfügung, so fällt der Nachlass an den Kanton, in welchem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte (Art. 466 ZGB). Der Kanton Zürich hat, sofern die Verstorbene oder der Verstorbene Bürger/in einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Reinnachlasses dieser Gemeinde abzugeben (§ 124 EG ZGB). Der Betrag fällt gemäss den Bestimmungen über den Gemeindehaushalt der Laufenden Rechnung zu.
Erbschaften und Legate
Wird die Stadt Zürich testamentarisch als Alleinerbin oder für einen Teil einer Erbschaft eingesetzt, so lässt der Stadtrat die Erbschaft/das Legat (Geld- oder Sachlegat) entsprechend dem testamentarischen Willen der Erblasserin oder des Erblassers einer oder mehreren städtischen Institutionen zukommen. Häufig werden Alters- und Pflegeheime, Kinderheime sowie Fonds der Departemente mit sozialem Zweck begünstigt. Wenn keine Auflagen über den Verwendungszweck bestehen, weist der Stadtrat Geldlegate dem Fonds für gemeinnützige und andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke des Finanzdepartements zu.

