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Vermietung städtischer Wohnungen wird neu geregelt

Medienmitteilung

Stadtrat beschliesst Antrag an den Gemeinderat

Der Stadtrat hat eine neue Verordnung über die Vermietung städtischer Wohnungen zuhanden des Gemeinderats verabschiedet. Künftig sollen Wohnungsbelegung und Wohnsitz regelmässig überprüft werden. Dies gilt auch für Untervermietungen.

17. Dezember 2014

Die städtischen Wohnungen leisten einen Beitrag zu einer sozial vielseitig zusammengesetzten Bewohnerschaft der Stadt und ihrer Quartiere. Die Mietzinse beruhen auf der Kostenmiete. Die Vermietung erfolgt gestützt auf die vom Gemeinderat 1995 beschlossene Verordnung über die Grundsätze der Vermietung. Deren Vorgaben beschränken sich auf den Zeitpunkt der Vermietung. Eine Durchsetzung während des Mieterverhältnisses war nicht vorgesehen. Aus diesem Grund schlägt der Stadtrat dem Gemeinderat den Neuerlass der Verordnung vor. Zum einen hat er die Kriterien für die Vermietung präzisiert, zum andern ist eine regelmässige Kontrolle von Wohnungsbelegung und Wohnsitz im laufenden Mietverhältnis vorgesehen. Die Verordnung soll weiterhin nur die Grundsätze der Vermietung regeln. Für Detailbestimmungen will der Stadtrat nach der Verabschiedung der Verordnung durch den Gemeinderat ein Mietreglement erlassen.

Hauptkriterien zur Vermietung von städtischen Wohnungen

Wie bisher darf bei der Vermietung die Personenzahl die Anzahl ganze Zimmer höchstens um eine Person unterschreiten. Die neue Verordnung hält weiter fest, dass die Mieterparteien die Wohnung als einzigen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz nutzen müssen. Diese Anforderungen sollen auch für Untermietverhältnisse gelten. Bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung müssen zudem im Zeitpunkt der Untervermietung die wirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Haushalts in einem angemessenen Verhältnis zum Mietzins stehen. Schliesslich soll die Bewilligung zur Untervermietung nur noch befristet erteilt werden, wobei die Rückkehr des Hauptmieters bzw. der Hauptmieterin absehbar sein muss.

Neue Meldepflicht und Kontrolle bei Unterbelegung

Die neue Verordnung sieht sowohl eine Meldepflicht der Mietpartei bei Veränderung der Belegung und des Wohnsitzes, als auch eine regelmässige städtische Kontrolle vor. Die Einhaltung der Vermietungsbedingungen wird alle zwei Jahre von der Stadt geprüft. Im Fall einer Unterbelegung bietet die Stadt der betroffenen Mieterschaft nach Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzwohnungen an. Werden die Ersatzangebote abgelehnt, wird das Mieterverhältnis gekündigt.

Keine regelmässige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Keine Veränderung zur bisherigen Verordnung ist hingegen in Bezug auf die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen. Auch künftig soll nur im Vermietungszeitpunkt auf das angemessene Verhältnis zwischen Mietzins und wirtschaftlichen Verhältnissen abgestellt werden. Eine regelmässige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Mietvertragsdauer ist aus verschiedenen Gründen nicht in der neuen Verordnung vorgesehen: Der Anteil Haushalte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen dürfte sich weiter verringern, weil die Mindestbelegung der Wohnungen künftig während der ganzen Mietdauer durchgesetzt werden soll und Personen in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel eher grosszügige Wohnflächen nachfragen. Hinzu kommt, dass die regelmässige Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sämtlichen Mietverhältnissen und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Massnahmen mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden wären. Zudem liegt die wirtschaftliche Entwicklung der Mietparteien im Regelfall auch im Interesse der sozialen Durchmischung.