Grundsätzlich bestehen ausreichende Anspruchsgrundlagen, um bei einer berufsbedingten Asbesterkrankung die medizinischen und pflegerischen Kosten sowie Genugtuungsansprüche gegenüber der Stadt Zürich als Arbeitgeberin einzufordern. Aufgrund der langen Latenzzeit von Asbesterkrankungen erweist sich die Beweiserbringung allerdings als sehr schwierig. Mit der neuen Verordnung über freiwilligen Leistungen will der Stadtrat die Möglichkeit schaffen, Mitarbeitende und ihre Angehörigen in einem einfachen und raschen Verfahren finanziell zu entschädigen.
Entsprechend hat der Stadtrat für die Ausrichtung solcher Beiträge neue Rechtsgrundlagen geschaffen und überweist die «Verordnung über freiwillige Leistungen bei Unfall im Dienst oder asbestbedingter Berufskrankheit» dem Gemeinderat. Anstoss für die Verordnung gab eine Motion, die einen Fonds für Asbestopfer gewünscht hat, der aufgrund von kantonalem Recht nicht umgesetzt werden kann.