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Sitzverlegung

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Bei Verlegung des Sitzes in eine andere zürcherische Gemeinde bleibt die juristische Person bis zum Ablauf des Geschäftsjahres in der Stadt Zürich steuerpflichtig. 
 
Bei Verlegung des Sitzes in einen anderen Kanton werden der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital verhältnismässig auf die beiden Kantone aufgeteilt. Der neue Sitzkanton nimmt dabei die Einschätzung und die Steuerausscheidung vor. 
 
Bei einem Wegzug ins Ausland muss ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die bislang nicht besteuerten stillen Reserven werden dabei zusammen mit dem steuerbaren Reingewinn bis zum Wegzug besteuert.


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