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Fristerstreckung
Sollten Sie aus wichtigen Gründen die Steuererklärung mit den
erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so
stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim Steueramt der Stadt
Zürich ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung.
Im Normalfall läuft die gesetzliche Einreichefrist jeweils
bis 31. März. Eine Fristverlängerung ist bis längstens 30. November
möglich. Bei Neuzuzug bzw. Wegzug gelten besondere Fristen.
Mit der eGovernment-Anwendung
«eFristen»
können Sie direkt auf unserer
Internetseite Ihr Gesuch eingeben. Sie erhalten
unverzüglich via dem Internetdienst die Bestätigung der bewilligten
Fristerstreckung.
Ein Briefwechsel ist nicht mehr notwendig. Muss
das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt werden, können Sie mit dem
Steueramt via den bei der Ablehnung angegebenen Link in Kontakt
treten.
Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich, dass Sie sich in
«eFristen» mit Ihrer
SPI-Nummer und Ihrem Code identifizieren. Beide
Angaben finden Sie
auf der Steuererklärung, die wir Ihnen zugestellt
haben. Damit wird eine hohe Betriebssicherheit garantiert, die
ausschliesst, dass Dritte sich missbräuchlich Ihres Namens
bedienen.
Die über «eFristen» gestellten Fristerstreckungsgesuche sind
rechtsgültig.
Drucken Sie die auf dem Bildschirm angezeigte Bestätigung
Ihrer Fristerstreckung aus und legen Sie diese bei, wenn Sie die
Steuererklärung einreichen.