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Wer hat im Kalenderjahr 2012 eine Steuererklärung 2011 einzureichen?

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Eine Steuererklärung 2011 haben im Kalenderjahr 2012 alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2011

  • im Kanton Zürich Wohnsitz hatten oder im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen.
    Zudem haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton auch dann erst im Kalenderjahr 2012 eine Steuererklärung 2011 einzureichen, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres 2011 ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte beendet haben.
  • Eintritt der Mündigkeit in der Steuerperiode 2011
    Personen des Jahrgangs 1993
    Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2011 volljährig geworden sind (Personen des Jahrgangs 1993), haben im Kalenderjahr 2012 erstmals eine eigene Steuererklärung (für die Steuerperiode 2011) einzureichen.
  • Heirat in der Steuerperiode 2011
    Bei Heirat in der Steuerperiode 2011 werden Ehegatten erstmals für die Steuerperiode 2012 (Steuererklärung 2012 im Kalenderjahr 2013) gemeinsam eingeschätzt; für die Steuerperiode 2011 wird jeder Ehegatte noch getrennt besteuert. Dementsprechend hat jeder Ehegatte im Kalenderjahr 2012 eine separate Steuererklärung 2011 einzureichen.

    Direkte Bundessteuer
    Eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten bei der direkten Bundessteuer erfolgt nur auf Begehren der Steuerpflichtigen durch Abgabe einer zusätzlichen gemeinsamen Steuererklärung. Diese ist innert Frist bei der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramtes, Bändliweg 21, 8090 Zürich, einzureichen.
  • Eingetragene Partnerschaft in der Steuerperiode 2011
    Bei in der Steuerperiode 2011 eingetragenen Partnerschaften werden die Partnerinnen oder Partner – wie Ehegatten bei einer Heirat in der Steuerperiode 2011 – erstmals für die Steuerperiode 2012 gemeinsam besteuert (Steuererklärung 2012 im Kalenderjahr 2013); für die Steuerperiode 2011 wird jede Partnerin bzw. jeder Partner noch getrennt besteuert. Dementsprechend hat jede Partnerin bzw jeder Partner im Kalenderjahr 2012 eine separate Steuererklärung 2011 einzureichen.
  • Scheidung oder Trennung in der Steuerperiode 2011
    Bei Scheidung oder Trennung in der Steuerperiode 2011 sind die Ehegatten in der Steuerperiode 2011 getrennt einzuschätzen. Dementsprechend haben sie im Kalenderjahr 2012 je eine separate Steuererklärung 2011 einzureichen.
  • Tod eines Ehegatten im Kalenderjahr 2011
    Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Ab dem folgenden Tag bis Ende 2011 ist der überlebende Ehegatte selbständig einzuschätzen. Er hat daher im Kalenderjahr 2012 für die Zeit ab Todestag bis Ende 2011 eine Steuererklärung 2011 einzureichen (siehe auch «Unterjährige Steuerpflicht» in der Wegleitung zur Steuererklärung).
  • Liegenschaften oder Betriebsstätten als Nebensteuerdomizile im Kanton Zürich
    Bei Liegenschaften oder Betriebsstätten von ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen ist zu unterscheiden:

    Die Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich ist zu erfüllen:

    Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton
    Entweder
    durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons, zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung
    oder durch Einreichung der ausgefüllten und unterzeichneten zürcherischen Steuererklärung (bei einer Betriebsstätte zusammen mit dem Formular «für ausserhalb des Kantons Zürich wohnhafte natürliche Personen mit Geschäftsbetrieben / Betriebsstätten im Kanton Zürich»), wobei auf der dritten Seite der Steuererklärung nur die Kolonne für die Staatssteuer auszufüllen ist.

    In beiden Fällen sind für die Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich die notwendigen Unterlagen beizulegen; dabei können auch Kopien der im Wohnsitzkanton einzureichenden Unterlagen beigelegt werden.

    Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland

    Die Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich ist durch Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten zürcherischen Steuererklärung (bei einer Betriebsstätte zusammen mit dem Formular «für ausserhalb des Kantons Zürich wohnhafte natürliche Personen mit Geschäftsbetrieben/Betriebsstätten im Kanton Zürich») zu erfüllen. Für die Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich sind die notwendigen Unterlagen beizulegen. Neben den Staats- und Gemeindesteuern wird auch die direkte Bundessteuer veranlagt.

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