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Stundung
Stundungsgesuche/Zahlungsvereinbarungen
Falls es Ihnen ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, die definitive Schlussrechnung innert der 30-tägigen Zahlungsfrist zu begleichen, können Sie sich mit einem begründeten, konkreten Stundungsgesuch an uns wenden.
Die Ratenzahlungen sind auf Grund einer Weisung der Finanzdirektion so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.
Zahlungspflichten bei laufender Einsprache
Wenn Sie Einsprache gegen eine Einschätzung erhoben haben, wird die bereits durch uns versandte Schlussrechnung damit nicht hinfällig, es erfolgen jedoch während der Dauer des Verfahrens keine Inkassomassnahmen. Wir empfehlen Ihnen, wegen der laufenden Zinsen den auf der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag dennoch einzuzahlen. Nur bei einer Gutheissung Ihrer Einsprache wird auf Grund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung ausgestellt, und die Zinsen werden neu berechnet.

