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Verrechnungssteuer

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Die Verrechnungssteuern werden Ihnen per 30. Juni gutgeschrieben, sofern der Verrechnungssteuerantrag vor diesem Termin beim Steueramt der Stadt Zürich eingegangen ist. Geht der Antrag nach dem 30. Juni bei uns ein, so wird die Verrechnungssteuer wie ein Zahlungseingang zu diesem Datum valutiert.
 
Im Normalfall wird die Verrechnungssteuer mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet (beispielsweise werden die Verrechnungssteuern mit Fälligkeiten 2010 mit der Schlussrechnung der Steuerperiode 2011 verrechnet). Ausnahmsweise erfolgt eine Verrechnung mit der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode:

  • Bei Wegzug im Fälligkeitsjahr in eine andere zürcherische Gemeinde
  • Bei Heirat im Fälligkeitsjahr
  • Bei Scheidung oder Trennung in dem auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahr
  • Bei Beendigung der Steuerpflicht im Fälligkeitsjahr durch Tod oder Wegzug ins Ausland

Bei Wegzug in einen anderen Kanton erfolgt für Fälligkeiten im Wegzugsjahr keine Rückerstattung der Verrechnungssteuern. Diese können im anderen Kanton geltend gemacht werden.
 
Die Verrechnungssteuern werden Ihnen per 30. Juni gutgeschrieben, sofern der Verrechnungssteuerantrag vor diesem Termin beim Steueramt der Stadt Zürich eingegangen ist.


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