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Wegzug

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Ich ziehe von Zürich weg

Ich werde dieses Jahr meinen Wohnsitz wechseln. Wird der Steuerbetrag bis zum Wegzugsdatum berechnet oder muss ich die mutmassliche Jahressteuer gemäss zugestellter Zahlungsempfehlung begleichen?
 
Vorab ist zu klären, wohin der Wegzug erfolgt. Nachfolgend sind die für die Staats- und Gemeindesteuern relevanten Wegzugsfälle aufgeführt:
 


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Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde

Für die laufende Steuerperiode (d.h. bis zum 31. Dezember) ist das Steueramt der Stadt Zürich zuständig. Die Steuern sind dem Steueramt der Stadt Zürich gemäss Zahlungsempfehlung zu überweisen. Die Gutschrift der Verrechnungssteuern (Fälligkeiten des Wegzugjahres) erfolgt ebenfalls durch das Steueramt der Stadt Zürich. Die entsprechende Steuererklärung für die aktuelle Steuerperiode wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch das Steueramt der Stadt Zürich zugestellt.


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Wegzug in einen anderen Kanton

Die Steuerpflicht endet im Kanton Zürich rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres. Bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres und allfällig gutgeschriebene Verrechnungssteuer (Fälligkeiten des Vorjahres) werden Ihnen mit Zins zurückerstattet, sofern für sämtliche Vorperioden die Schlussrechnung erstellt wurde und keine alten Steuerausstände mehr bestehen. Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch den Zuzugskanton zugestellt.


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Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Stadt Zürich, und gleichzeitig werden sämtliche Steuern zur Zahlung fällig. Durch eine frühzeitige, direkte Kontaktaufnahme mit dem Steueramt der Stadt Zürich können die steuerlichen Formalitäten auf Sie persönlich abgestimmt und optimiert werden. Die nachfolgenden Informationen beschreiben den Regelfall.


Ihre Aktivitäten Unsere Aktivitäten
Frühzeitige Ankündigung des Wegzuges ins Ausland (ca. 4 Wochen, bevor Sie die Schweiz verlassen). Sie erreichen unser Callcenter unter 044 412 33 11 von 8 - 12 und 13 - 17h. Wir klären ab, welche Unterlagen wir von Ihnen für die Vornahme der definitiven Einschätzungen benötigen.
Persönliche Vorsprache im Stadthaus und Beginn der Abmeldung beim Personenmeldeamt Definitive Einschätzung sämtlicher offener Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern durch die Steuerabteilung im Stadthaus. Erstellen der Steuerabrechnungen (inkl. laufendes Jahr bis Wegzug).
Bezahlung (nur bar) oder Rückerstattung der offenen resp. zuviel bezahlten Steuerbeträge an der Stadtkasse im Stadthaus. Die Abmeldebestätigung erhalten Sie anschliessend beim Personenmeldeamt.

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Welche Unterlagen benötigt das Steueramt für das laufende Steuerjahr von Ihnen?

Für die Einkommensdeklaration:

  • Lohnausweise des laufenden Jahres bis zum Arbeitsende (oder mindestens sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen)
  • AHV / IV-Auszahlungsbelege
  • Rentenbescheinigungen
  • Belege über ausbezahlte Taggelder (z.B. Arbeitslosengelder, Krankentaggelder)
  • Alle Belege über weitere Einkünfte
Für die Rückforderung der Verrechnungssteuer:
  • Belege über die bis zum Datum des Wegzugs ausbezahlten Dividenden und / oder Zinsen
  • Belege über saldierte Spar-, Privat-, Salär-, Kontokorrent- oder Postkonti
Für die Deklaration der Abzüge:
  • Belege über tatsächliche Berufsauslagen (ansonsten Pauschalabzüge)
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen bis Datum des Wegzugs
  • Belege über bezahlte Beiträge an die Säule 3a bis Datum des Wegzugs
  • Belege über Einkäufe in die 2. Säule bis Datum des Wegzugs
  • Belege über geleistete Beiträge an gemeinnützige Organisationen bis Datum des Wegzugs
  • Weitere Belege, die für einen eventuellen Steuerabzug nötig sind (z.B. Alimentenzahlungen, Unterhaltsleistungen, Fremdbetreuungskosten für Kinder, etc.)
Für die Vermögensdeklaration:
  • Hat sich Ihr Vermögen bis zum Datum des Wegzugs nicht erheblich verändert, werden wir der Deklaration den Vermögensstand per 31.12. des Vorjahres zugrunde legen. Ansonsten benötigen wir die relevanten Belege.
Bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus Vorsorge (2. und / oder 3. Säule a):
  • Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung über die Höhe der ausbezahlten Kapitalleistung oder
  • mindestens letzter Versicherungsausweis


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Wann muss ein Vertreter bestimmt werden?

Ein bevollmächtigter Steuervertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen, wenn

  • die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland vorgenommen werden kann,
  • weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte im Kanton Zürich besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte),
  • es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden.

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Vollmacht in allen Steuerangelegenheiten

Vollmacht in allen Steuerangelegenheiten zur Vertretung vor allen Behörden und Instanzen, zur Erhebung und Führung von Einsprachen und Rekursen, zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, sowie zum Abschluss von Vergleichen, mit dem Recht der Substitution.

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