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Abzüge, z.B. 3. Säule, Schuldzinsen
Die Nachveranlagung der Quellensteuer ist nur für Personen zulässig mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich. Ein Abzug für Beiträge an die 3. Säule a oder Schuldzinsen ist bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.

