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Besteuerung
Alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, und im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Schweizer und Schweizerinnen), die für kurze Dauer als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton Zürich erwerbstätig sind, unterliegen der Besteuerung an der Quelle. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Veranlagungsverfahren vom Einkommen berechneten Steuer.
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