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Grenzgänger
Grundsatz
Im internationalen Steuerrecht wird das Arbeitseinkommen grundsätzlich am Arbeitsort versteuert.
In einigen Doppelbesteuerungsabkommen wird dieser Grundsatz durchbrochen, indem für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger spezielle Regelungen getroffen wurden.
Mit Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit per 1.6.2002 wurde der Grenzgängerbegriff für EG/EFTA-Staatsangehörige neu definiert. Diese müssen nicht mehr täglich, sondern nur noch mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit EG/EFTA-Staatsangehörigkeit können deshalb im Kanton einen Wochenaufenthalterstatus einnehmen. Nach den Regeln zum interkantonalen Recht kann allenfalls trotz fremdenpolizeirechtlichem Wochenaufenthalterstatus Wohnsitz im Kanton gegeben sein. Dies kann einerseits auf ledige Personen ohne persönliche Beziehungen zum Ausland zutreffen und andererseits auf Eheleute, die unter gleicher Adresse Wochenaufenthalt im Kanton haben. In diesen Fällen bleibt es dem Kantonalen Steueramt vorbehalten, mittels Verfügung den Wohnsitz im Kanton festzustellen.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
a) Allgemeines
Das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-D) vom 11.8.1971 (revidiert am 21.12.1992, mit Wirkung ab 1.1.1994) sieht vor, dass die Schweiz auf den nach dem 31.12.1993 an deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger bezahlten Löhnen grundsätzlich eine auf 4,5 % begrenzte Steuer erheben kann. Fehlt die Grenzgängereigenschaft, wird das schweizerische Besteuerungsrecht nicht begrenzt.
b) Besteuerung der echten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Am Wohnsitzprinzip wird festgehalten. Der Staat des Arbeitsortes hat jedoch das Recht, auf den Löhnen der echten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (wohnhaft im süddeutschen Raum) eine beschränkte Steuer von 4,5 % zu erheben. Damit die Steuer auf 4,5 % begrenzt werden kann, müssen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber in der Schweiz eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular GRE-1) des zuständigen deutschen Finanzamtes vorlegen. Bei Arbeitgeberwechsel und auf Beginn eines neuen Kalenderjahres ist die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular GRE-2) neu einzureichen.
c) Besteuerung der unechten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können, verlieren die Grenzgängereigenschaft und unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach kantonalem Tarif. Die Nichtrückkehrtage sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber auf dem Formular GRE-3 (Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen) zu bestätigen. Hat eine Grenzgängerin bzw. ein Grenzgänger Wochenaufenthalterstatus im Kanton, können ebenfalls einzig die nachweislich rein beruflich bedingten Nichtrückkehrtage berücksichtigt werden.

