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Mietzinskontrolle

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Für die gemeinnützigen Wohnbauträger, die von der Stadt Zürich unterstützt werden, gilt ein eigenes Mietzinsreglement, das in einigen wesentlichen Bereichen von dem sonst geltenden Mietrecht abweicht. Der grösste Teil dieser Wohnungen ist nicht oder nicht mehr subventioniert. Die Unterstützungsinstrumente wurden mit einem Gemeindebeschluss von 1924 festgelegt (Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues vom 9. Juli 1924):

• Günstige Abgabe von Baurechtsland
• Beteiligung am Genossenschaftskapital
• Restfinanzierungsdarlehen zu günstigen Konditionen

Das Büro für Wohnbauförderung ist für die Kontrolle der Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) gemäss Mietzinsreglement zuständig. Zusätzlich ist das Finanzdepartement die erste Anfechtungsinstanz bei Mietzinsbeschwerden. Vom Kanton mitsubventionierte Wohnungen unterliegen jedoch der kantonalen Mietzinskontrolle.
Die Mietzinsgestaltung nach städtischem Reglement richtet sich nach der sogenannten Kostenmiete. Das heisst, die Miete ist genau so hoch, dass sie die Aufwändungen des Bauträgers deckt. Mit der Kostenmiete werden die Schuldzinsen und die Verwaltungskosten beglichen, der Unterhalt und Werterhalt der Liegenschaften sowie die Rückstellungen zur Erneuerung derselben sichergestellt . Mittel- bis langfristig bewirkt die Kostenmiete deutlich günstigere Mietzinsen als bei vergleichbaren Objekten auf dem Wohnungsmarkt. 


Formulare zur Mietzinsberechnung


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Stadt Zürich
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