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Rechtsgrundlagen
Neben den Hauptbereichen Subventionsgeschäfte und Mietzinskontrolle berät das Büro für Wohnbauförderung die gemeinnützigen Wohnbauträger (Genossenschaften, Stiftungen, Vereine) auch noch in anderen Gebieten. Basis bilden dabei die Grundsätze zur Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus von 1924 "Grundsätze 24". Die darin erwähnten Unterstützungsleistungen wie Abgabe von Land im Baurecht, Restfinanzierungsdarlehen oder Beteiligung am Anteilkapital werden nach wie vor rege benutzt.
Weiter kommt auch das städtische Rechnungsreglement zur Anwendung. Darin sind unter anderem verschiedene Gestaltungsrichtlinien für das Rechnungswesen, Mindesteinlagen in Erneuerungs- und Amortisationsfonds sowie Richtwerte für die Vorstandsentschädigungen festgehalten.
Die „Grundsätze 24“ geben der Stadt Zürich ausserdem die Möglichkeit, eine städtische Delegierte oder einen städtischen Delegierten in den Vorstand oder in den Stiftungsrat eines von der Stadt unterstützten gemeinnützigen Bauträgers zu wählen. Die Delegierten vertreten die städtischen Interessen und sorgen sich um die Einhaltung der städtischen Wohnbauförderungsrichtlinien. Die Bauträger sollen vor allem aber auch von den Fachkenntnissen der städtischen Delegierten profitieren können. Das Büro für Wohnbauförderung ist für die Wahl der Delegierten, für ihre Beratung und für die regelmässig stattfindenden Weiterbildungsangebote zuständig.

