Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Umsetzung Unfallversicherung (UVG) und Verordnung zum UVG (VUV)
- Download Unfallversicherungsgesetz (UVG)
- Download Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
- Download Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordn. 1-2
- Download Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordn. 3-4
- ArGV5, Jugendarbeitsschutzverordnung
- Mitwirkungsgesetz
- Zusatzformular für Gewerbe und Industrie
- Formulare – Befristete Arbeitszeitbewilligungen
Gesetzliche Grundlagen
Das „Bundesgesetz über die Unfallversicherung“, (UVG) und die „Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten“ (VUV) sind die Grundlagen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
Verordnungen
Art. 1 VUV Grundsatz
1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit (UVG, VUV) gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen.
2 Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmende beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.
Art. 3 VUV Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des ArG.

