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Kontrollen in Betrieben
- Unfallversicherungsgesetz (UVG)
- Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordn. 1-2
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordn. 3-4
- Wegleitung ArGV5, Jugendarbeitsschutzverordnung
- Mitwirkungsgesetz
- Zusatzformular für Gewerbe und Industrie
- Formulare – Befristete Arbeitszeitbewilligungen
Auftag des Arbeitsinspektorates
Die kantonalen Durchführungsorgane (ArbeitsinspektorInnen) des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist.
ArbeitsinspektorInnen der Stadt Zürich
In der Stadt Zürich arbeiten die ArbeitsinspektorInnen im Leistungsauftrag für den Vollzug von Aufgaben des ArG und des UVG unter Einhaltung des QM-Systems des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Bereich Arbeitsbedingungen.
Die ArbeitsinspektorInnen informieren und beraten die ArbeitgeberInnen und die Arbeitnehmenden bzw. deren Vertretung im Betrieb über ihre Pflichten und Möglichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Betriebsbesuche gemäss Art. 61 VUV und Art. 45, Art. 46 ArG können mit oder ohne Voranmeldung durchgeführt werden. Kontrolliert wird, ob die gesetzlichen Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen umgesetzt sind und gelebt werden.
Die Arbeitnehmenden haben das Recht, sich mit einer Person an den Betriebsbesuchen und Abklärungen der Arbeitsinspektoren zu beteiligen.

