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AS-Kontrollen
- Unfallversicherungsgesetz (UVG)
- Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordn. 1-2
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verordn. 3-4
- Wegleitung ArGV5, Jugendarbeitsschutzverordnung
- Mitwirkungsgesetz
- Zusatzformular für Gewerbe und Industrie
- Formulare – Befristete Arbeitszeitbewilligungen
Unfälle, Beschwerden
Eine AS-Kontrolle (AS=Arbeitssicherheit) ist eine Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat aufgrund eines Vorkommnisses, einer Beschwerde oder eines Verdachts.
Bei einem Betriebsunfall (Vorkommnis) werden die ArbeitsinspektorInnen durch die Polizei informiert. Vor Ort wird die Unfallursache festgestellt. Mit geeigneten, wenn immer möglich technischen Massnahmen werden erkannte Gefährdungen eliminiert.
Beschwerden von Mitarbeitenden wegen Verstössen der ArbeitgeberIn oder von ArbeitskollegInnen gegen Artikel des Arbeitsgesetzes erhalten wir telefonisch, per Mail oder Brief. Wir helfen im Rahmen der gesetzlichen und fachlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Diskretion selbst oder geben Adressen externer Beratungsstellen bekannt.
Sonntagsarbeit, Jugendliche
Beim Verdacht, dass ein Betrieb gegen Artikel des Arbeitsgesetzes verstösst, ist das Arbeitsinspektorat berechtigt und als Durchführungsorgan verpflichtet, sich mit einem Betriebsbesuch zu vergewissern, ob Massnahmen umzusetzen sind oder ob der Verdacht unbegründet war.
Wenn Betriebe kurzzeitig Nacht- und oder Sonntagsarbeit verrichten müssen, ist dazu eine befristete Arbeitszeitbewilligung eforderlich. Diese Bewilligung wird aufgrund eines begründeten Gesuchs vom Kommissariat Polizeibewilligungen, Abteilung Gewerbe, erteilt.
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV5 ist der Stadt Zürich, Kommissariat Polizeibewilligungen, Abteilung Gewerbe, mindestens 14 Tage vor deren Aufnahme gemäss Art. 7 Abs. 2 ArGV5 zu melden. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen ist die Beschäftigung zulässig.

