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Meldepflicht
Wer einem Betrieb vorsteht, der Lebensmittel importiert, lagert, transportiert, verarbeitet und abgibt, untersteht der Meldepflicht.
Gesetzliche Grundlage ist Art. 12 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung vom 23. November 2005
- Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
- Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem.
- Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung.

