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Meldepflicht

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Wer einem Betrieb vorsteht, der Lebensmittel importiert, lagert, transportiert, verarbeitet und abgibt, untersteht der Meldepflicht.

Gesetzliche Grundlage ist Art. 12 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung vom 23. November 2005

  1. Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
  2. Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem.
  3. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung.

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