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Einzelbauteilnachweis
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich
Der Einzelbauteilnachweis, gemäss den Wärmedämmvorschriften Baudirektion Kanton Zürich Kapitel II. Neubauten Abschnit B (Seite 3). und Kapitel III. Umbauten und Umnutzungen Abschnitt D (Seite 7), ist grundsätzlich immer möglich, wenn:
- alle betroffenen Bauteile die Anforderungen einhalten,
- die Wärmebrückengrenzwerte eingehalten sind,
- keine Vorhangfassade erstellt wird und
- keine Sonnenschutzgläser mit Gesamtenergiedurchlassgrad kleiner 0.3 eingesetzt werden.
Eingaben und Baufreigabe
Der Wärmebrückennachweis entfällt, wenn für die flächigen opaken Bauteile die Mittelwerte zwischen Grenz- und Zielwert gemäss SIA 380/1 eingehalten sind. Bei Neubauten muss auch der Teil 2: Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien berücksichtigt werden.
Die Mindest-Einzelanforderungen sind in Tabelle 2, für Neubauten (Seite 3) und Tabelle 5, für Umbauten (Seite 7) der Wärmedämmvorschriften Baudirektion Kanton Zürich aufgeführt.
Für den “energetischen und schalltechnischen Nachweis“ sind die Formulare EN-ZH und EN-2a, je im Doppel, mit Unterschrift und den aufgeführten Beilagen, mindestens vier Wochen vor der gewünschten Baufreigabe dem UGZ, Abteilung Energietechnik und Bauhygiene, einzureichen.
Für Fragen erreichen Sie uns am besten während der telefonischen Sprechstunde.
Tabellen der Wärmedämmvorschriften Baudirektion Kanton Zürich: Tabelle 2- Neubauten und Tabelle 5- Umbauten

