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Systemnachweis
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich
Der Systemnachweis ist grundsätzlich immer möglich.
Er muss aber angewandt werden, wenn nicht alle Anforderungen an den Einzelbauteilnachweis erfüllt sind. Insbesondere kann mit dem Systemnachweis von den Mindestanforderungen an einzelne Bauteile abgewichen werden.
In den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich
- Kapitel II. Neubauten Teil 1: Wärmedämmung der Gebäudehülle Abschnitt A. Systemanforderungen (Seite 2) und
- Kapitel III. Umbauten und Umnutzungen Abschnitt E. Systemanforderungen (Seite 7) sind die Anforderungen definiert.
Eingaben und Baufreigabe
Bei Neubauten muss auch der Teil 2, Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien, berücksichtigt werden. Für Umbauten und Umnutzungen dürfen die Grenzwerte für Neubauten um maximal 40% überschritten werden.
Für den “energetischen und schalltechnischen Nachweis“ sind beim Systemnachweis die Formulare EN-ZH und EN-2b (allenfalls EN-1x), je im Doppel, mit Unterschrift und den aufgeführten Beilagen, mindestens vier Wochen vor der gewünschten Baufreigabe dem UGZ, Abteilung Energietechnik und Bauhygiene, einzureichen.

