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Gastwirtschaften
Betriebsarten
| Betriebsart
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Beispiele
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Restaurants
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Restaurant, Kleinrestaurant mit bis zu 10
Plätzen, Bar, Café, Disco/Club, Pensions- oder
Hotelrestaurant,
öffentliches Baustellenrestaurant, öffentliches Personalrestaurant, Mensa |
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Nebenwirtschaften/Ladenrestaurants
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Nebenwirtschaft in Laden, Ladenrestaurant
bis 25 Plätze; Nebenwirtschaft in Fitnesscenter, Tanzschule
und dgl.
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Ausgabestellen
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Ausgabe-/ offene Verpflegungsstelle,
Kiosk mit Verzehrmöglichkeit, Getränkeverkaufsstelle,
Imbisswagen mit Sitz-, Stehplätzen, Plätze nur im
Aussenbereich.
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Spezielle Nutzungen
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Nutzung in Kirchen und Kirchgemeindehaus,
öffentlich zugängliches Vereinslokal,
lebensmittelproduzierender- oder Cateringbetrieb mit
Sitzplätzen, Zirkus mit Gastronomie länger als einen Monat,
Raum-/Betriebskonzept mit professioneller Kücheneinrichtung, Jugendherbergen mit und ohne Alkoholausschank, Buschschenke |
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Gastronomieähnliche Betriebe
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Lebensmittelproduktion/Kiosk ohne
Plätze/Verzehrmöglichkeit, nicht öffentlich zugängliches
Personalrestaurant/Vereinslokal
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Planungsgrundlagen
Andere städtische und kantonale Stellen:
Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe, Kant. Drucksachen- und Materialzentrale
Merkblätter des Lebensmittelinspektorats der Stadt Zürich
Merkblätter des Kantonalen Labors
Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Polizeibewilligungen: Gastwirtschaften/Patent
Gesetzliche Bestimmungen
Gastwirtschaftsbetriebe unterliegen nebst den baurechtlichen Bestimmungen auch dem Lebensmittelgesetz (LMG), der Hygieneverordnung (HyV) und dem Arbeitsgesetz (ArG) mit zugehörigen Ausführungsverordnungen.
Für die Führung des Gastwirtschaftsbetriebs ist in der Regel gemäss Gastgewerbegesetz (GGG) ein Patent notwendig (Ausnahme: Gastwirtschaftsbetriebe bis zu 10 Plätze ohne Alkoholausschank).
Für alle Betriebe – auch kleine – gelten zudem die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG). Wichtig sind ein hindernisfreier Zugang zum Lokal sowie ein rollstuhlgängiger Sanitärraum gemäss Norm SIA 500: 2009.
Grundausstattung:
Jeder Gastwirtschaftsbetrieb muss folgende Grundausstattung aufweisen:
Küche oder Vorbereitungsbereich, Ausgabe (Buffetanlage).
Lagerräume, Entsorgungsbereich.
- Toilettenanlagen für Gäste, in der Regel geschlechtergetrennt.
- Toilettenanlagen für Personal, ab 6 Personen geschlechtergetrennt .
- Garderobenräume mit Schränken/Umkleidemöglichkeit für Personal.
- Lüftungsanlage.
Generell sind die WC-Anlagen mit separaten Vorplätzen auszustatten. Wenn sie gegen Arbeitsplätze oder Aufenthaltsbereiche öffnen, oder wenn in den angrenzenden Bereichen mit Lebensmitteln umgegangen wird (u.a. Verarbeitung, Lager, Transport offener Lebensmittel), sind sie zwingend mit raumhohen Abtrennungen auszuführen.
UGZ-Bewilligung Gastronomie und Abnahme
Vorgehen
- Nach der baulichen Bewilligung oder bei Betriebsintensivierung muss das Innenausbau-Projekt beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Stadt Zürich zur Genehmigung eingereicht werden. Dieses umfasst die Planunterlagen des genehmigten Zustandes, Detailpläne der Küche, sowie ein detailliertes Betriebskonzept. Die einzureichenden Unterlagen und notwendigen Informationen sind detailliert beschrieben im Merkblatt "Eingabe Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau". Die Eingabe des Lüftungsprojektes soll parallel zum Innenausbauprojekt, spätestens vier Wochen vor Betriebsabnahme erfolgen.
Eingabe Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau beim UGZ: Einreichen der Unterlagen zur Genehmigung des Detailprojekts Innenausbau Gastwirtschaftsbetriebe
- Eingabe der Formulare für die Lüftungsanlage beim UGZ (2-fach mindestens 4 Wochen vor Baubeginn): Formular EN-4 "Lüftungstechnische Anlagen" (evtl.Formular F "Bedarfsnachweis Kühlen/Befeuchten") und Prinzipschema
Sind die eingereichten Unterlagen bewilligungsfähig und liegen dem Amt für Baubewilligungen AfB die Bestätigungen aller Auflagenbereinigungen gemäss Bauentscheid vor, erteilt das Amt für Baubewilligungen AfB die Baufreigabe.
- Eingabe Lüftungsprojekt beim UGZ (2-fach) vor Ausführung der Anlage
- Gesuch zum Erwerb eines Wirtepatentes bei der Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Polizeibewilligungen, 044 411 73 73 Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Polizeibewilligungen
- Anmeldung Betriebsbereitschaft beim UGZ mindestens 6 Tage vor Betriebsaufnahme
Sowohl patentpflichtige als auch nicht patentpflichtige Betriebe (§ 2 Abs.1 lit. a GGG) werden je nach Grösse und geplanter Betriebsintensivierung auf Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen überprüft. Wenn das Gastwirtschaftsprojekt Innenausbau und das Lüftungsprojekt genehmigt sind, die Bauarbeiten abgeschlossen und der Betrieb zur Abnahme bereit ist, können die bauliche Betriebsabnahme Gastronomie und Lüftungsabnahme erfolgen. Bitte melden Sie diese bei vollständiger Betriebsbereitschaft mindestens 6 Arbeitstage vor dem gewünschten Termin bei den je nach Kreis zuständigen UGZ-Projektleiter/-innen Gastwirtschaftsbetriebe Innenausbau an. Diese koordinieren die bauliche Betriebsabnahme mit dem Lebensmittelinspektorat, der Feuerpolizei und Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Polizeibewilligungen.
Der Gastwirtschaftsbetrieb darf erst nach erfolgreicher baulicher Betriebsabnahme eröffnet werden.
Raucherräume (Fumoirs)
Rauchen ist ausschliesslich in dicht abgetrennten Raucherräumen mit selbsttätig schliessenden Türen gestattet, die nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen. Die Fläche des Raucherraums (Fumoirs) darf höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Komplette Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 Quadratmeter vorsieht, sind im Kanton Zürich nicht zugelassen.
Die Raucherräume (Fumoirs) dürfen durch Personal bedient werden, sofern das Personal die ausdrückliche Zustimmung dazu gibt. Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
Der Raucherraum ist ausreichend zu belüften so, dass der Rauch entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass weder Personen in angrenzenden Räumen noch Nachbarn durch Rauch belästigt werden.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, häufig gestellte Fragen und Antworten sind auf der kantonalen Webseite, www.awa.zh.ch/rauchverbot, zu finden.
Detaillierte Anforderungen an Raucherräume (Fumoirs) sind beschrieben im Merkblatt Raucherräume / Fumoirs.
Lüftungsanlage in Raucherräumen in Gastwirtschaften
Aussenwirtschaften
Wir unterscheiden zwei Arten von Aussenwirtschaften:
Auf öffentlichem Grund oder innerhalb einer privaten Liegenschaft.
Bewilligung Aussenwirtschaften
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öffentlicher Grund | private Liegenschaft |
|---|---|---|
| Zuständigkeiten Bewilligung | Amt für Baubewilligungen AfB,
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ, Stadtpolizei Zürich, Abt. Bewilligungen |
Amt für Baubewilligungen AfB,
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ |
| Informationen | Beratung durch Kreisarchitekten AfB und Projektleiter UGZ und Fachgruppe Wirtschaft, Stadtpolizei Zürich | Beratung durch Kreisarchitekten AfB und Projektleiter UGZ |
| Material / Broschüren | Leitfaden Boulevardgastronomie
Leitfaden Gastronomie |
Merkblatt Eröffnung Gastwirtschaftsbetrieb |
Aussenwirtschaften sind immer bewilligungspflichtig, auch bei bereits bestehenden Betrieben. Die Aussenwirtschaft wird im Verfahren u.a. hinsichtlich Lärmschutz eingestuft mit Auswirkungen auf die Öffnungszeiten.
Sind Buffetanlagen mit Kühlmöbeln geplant oder verlangt, so sind die Anschlussmöglichkeiten vorgängig mit dem Tiefbauamt abzuklären. Grills sind bewilligungspflichtig. Ortsfeste Grills müssen wie gebäudeinterne Kochstellen mit einer geeigneten Abluftfassung und Abluftführung (vgl. Art. 6 LRV) ausgerüstet werden.
Das Betreiben von mobilen oder festen Heizgeräten (Heizpilze, Infrarotstrahler usw.) im Freien von Gastwirtschaften ist in der Stadt Zürich grundsätzlich untersagt (§ 12 Energiegesetz EnG in Verbindung mit § 1 EnG).

