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Lebensmittelgeschäfte / Lebensmittelbetriebe
Abgrenzung zu Gastronomie
Lebensmittelgeschäfte und auch lebensmittelproduzierende Betriebe unterscheiden sich von Gastwirtschaftsbetrieben dadurch, dass sie keine Sitz-/Stehplätze zum Verzehr der angebotenen Speisen bzw. Getränke aufweisen.
Beispiele: Bäckerei, Metzgerei, Grossverteiler, Reformhaus, Catering, Partyservice usw.
Verfahren
Lebensmittelgeschäfte unterliegen dem herkömmlichen Verfahrensablauf hinsichtlich Baubewilligungen.
In allen Lebensmittelbetrieben, wie auch Lebensmittelgeschäften finden regelmässige Kontrollen durch das Lebensmittelinspektorat statt. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen sind dieselben, wie für Gastwirtschaften. Wo mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ausreichend Handwaschgelegenheiten geplant werden. Für Gastwirtschaften oder Läden mit Fläche > 1000 m2 sind zusätzlich Gäste-Toiletten relevant. Personal-Toiletten und Garderoben sind obligatorisch. Generell sind die WC-Anlagen mit separaten Vorplätzen auszustatten, wenn sie gegen Arbeitsplätze oder Aufenthaltsbereiche öffnen, oder wenn in den angrenzenden Bereichen (Korridor) mit Lebensmitteln umgegangen wird, zwingend mit raumhohen Abtrennungen.
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Besondere Bauverordnung l (BBV I)
Hygieneverordnung (HyV)
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArG V3)
Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten
Merkblätter UGZ, Energietechnik & Bauhygiene:
Merkblätter anderer städtischer und kantonaler Stellen:
Merkblätter des Lebensmittelinspektorats der Stadt Zürich
Merkblätter des Kantonalen Labors

