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Geltungsbereich

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Die Anforderungen der Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten, gelten für Neu- und Umbauvorhaben von 

  • öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (BehiG Art. 3 lit.a), Bauten mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen (BehiG Art. 3 lit.e). Sie sind allgemein zugänglich und nutzbar für Körper-, Seh- und Hörbehinderte zu gestalten.
  • Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (BehiG Art. 3 lit.d) bzw. mit mehr als 1000 m2 Fläche: Arbeitsplätze müssen mit dem Rollstuhl erreichbar sein und Besuchsbereiche, sofern vorhanden, allgemein zugänglich und nutzbar für alle Personen ausgeführt werden.
  • Wohnbauten (BehiG Art. 3 lit.c): Ab 9 Wohneinheiten am gleichen Treppenhaus muss der Zugang zu den Wohnungen hindernisfrei ausgeführt und das Wohnungsinnere den Bedürfnissen von Rollstuhlfahrenden angepasst werden können. Auch in Arealüberbauungen ist dies zu berücksichtigen.

Von den Regelvorgaben kann nur abgewichen werden, wenn ein unverhältnismässig grosser Aufwand erforderlich wäre. Kosten bis max. 5% des Gebäudeversicherungswertes bzw. 20% der Umbaukosten gelten als verhältnismässig.
Gemäss Verfassung des Kantons Zürich haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen (Art. 11 mit Übergangsbestimmungen Art. 138). Der hindernisfreie Zugang kann von Betroffenen ab Januar 2011, auch wenn kein Umbau bevorsteht verlangt werden, sofern wirtschaftlich zumutbar.


In öffentlich zugänglichen Bauten

In Bauten der öffentlichen Hand oder Bauten,

  • die einem allgemeinen Publikum offen stehen, wie Restaurants, Läden, Kinos, Banken Museen, Einstellhallen, Sport- und Wellnessanlagen sowie Plätze
  • die einem bestimmten Publikum zugänglich sind, wie Schulen, Kirchen oder Clubanlagen
  • oder Bauten mit Dienstleistungen, die von einem nicht näher bestimmten Publikum in Anspruch genommen werden, wie Praxen, Anwaltskanzleien
muss der Zugang ab öffentlichem Grund bis und mit Haupteingang hindernisfrei gestaltet werden. Alle baulichen Einrichtungen müssen für Rollstuhlfahrende erreichbar und benützbar sein.
  • Höhenunterschiede müssen stufenlos, mit Rampen oder rollstuhlgängigen Aufzügen (Kabinenmass 1.10 x 1.40m oder bei hohem Personenverkehr 1.10 x 2.00m) überwindbar sein.
  • Korridore und Wege müssen über Wendeflächen verfügen und Türen, Windfänge oder Durchgänge ausreichend breit zur selbständigen Benutzung für Personen im Rollstuhl gebaut werden.
  • Sanitäranlagen müssen, wo für Allgemeinpublikum erstellt, auch rollstuhlgängige Toiletten aufweisen.
  • Arbeitsflächen und Schalteranlagen müssen kundenseitig auch für Rollstuhlfahrende erreichbar sein.


In Wohnbauten

In Wohnbauten muss die Erschliessung bis zu den Wohnungseingangstüren stufen- und schwellenlos erstellt werden.

  • Höhenunterschiede müssen stufenlos, mit Rampen oder rollstuhlgängigen Aufzügen (Kabinenmass 1.10 x 1.40m ) überwindbar sein.
  • Die Vorgaben aus Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten, müssen auch bei Aussenanlagen, Wegen und Korridoren eingehalten werden.
Das Wohnungsinnere muss anpassbar sein:
  • mindestens ein Sanitärraum, Korridore und Bewegungsflächen sowie Türen, auch Balkontüren den Anforderungen gemäss "Wohnungsbau hindernisfrei-anpassbar" entsprechen.
Solche Wohnungen eignen sich für den Empfang aller Besucherinnen auch mit Rollstuhl. Werden Bewohnerinnen behindert, kann später die notwendige individuelle Anpassung ausgeführt werden. Die wichtigsten Masse von Bauteilen sind im Leitfaden zusammengestellt.


In Bauten mit Arbeitsplätzen

Besucherbereiche in Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mehr als 1000 Quadratmeter Fläche müssen hindernisfrei erreichbar und für Rollstuhlfahrende benutzbar sein.

  • Höhenunterschiede müssen stufenlos, mit Rampen oder rollstuhlgängigen Aufzügen (Kabinenmass 1.10 x 1.40m oder bei hohem Personenverkehr 1.10 x 2.00m) überwindbar sein.
  • Auch Korridore, Wege und Wendeflächen sowie Türen müssen den Vorgaben der Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten, entsprechen. In der Regel soll pro Treppenhauskern mindestens eine rollstuhlgängige Toilette, die vom Publikum und Arbeitnehmenden benutzt werden kann, vorgesehen werden.
Der Arbeitsplatzbereich muss hindernisfrei erreichbar und den individuellen Bedürfnissen eines behinderten Arbeitnehmenden anpassbar sein. Er soll grundsätzlich alle den übrigen Arbeitnehmenden zugänglichen Bereiche ebenfalls erreichen können.


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