Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Klimaanlagen
Kühlung und Befeuchtung
Der folgende Link öffnet ein neues Fenster:
Bild vergrössern
Bewilligungsschema Klimaanlage
Mit Klimaanlagen werden Räume über die Zuluft gekühlt oder befeuchtet. Klimaanlagen stellen an die Energieeffizienz und an die Hygiene grosse Anforderungen. Sie müssen die Anforderungen gemäss SIA 382/1 Lüftungs- und Klimaanlagen erfüllen. Dies gilt auch bei Anpassungen bestehender Anlagen: - Kaltwasser-Temperatur - COP der Kälteanlage - Regelung
Zusätzlich muss gebäudeseitig der Kältebedarf wie folgt minimiert werden:
- Bauliche Voraussetzungen, Gebäudehülle: Wärmeschutz nach Norm SIA 380/1, Sonnenschutz und Wärmespeicherfähigkeit nach SIA 382/1
- Abwärme von Apparaten an der Quelle fassen und nutzen
- Gebäudeseitig installierte spezifische Leistungen, insbesondere für Beleuchtung optimieren
Klimaanlage bei ordentlichem Baugesuch
Gleichzeitig mit dem Baugesuch sollen die Unterlagen für eine Klimatisierung eingereicht werden. Abwärme vom Kälteprozess ist zu nutzen.
1. Bewilligungsverfahren für Klimaanlagen während des Baugesuchs – oder spätestens 4 Wochen vor Baubeginn einzureichende Unterlagen
- Formular F: „Bedarfsnachweis für Anlagen zur Kühlung / Befeuchtung“ vom AWEL, Abteilung Energie www.energie.zh.ch (von der Bauherrschaft und Projektverfasserin unterschrieben) mit Prinzipschema, worin die Abwärmenutzung aufgezeigt wird.
- Die Grundrisspläne müssen Räume, welche gekühlt oder befeuchtet werden, aufzeigen (Flächen blau eingefärbt) und vom Eigentümer unterschrieben sein.
- Der Bedarfsnachweis für die Kühlung und Entfeuchtung (Pos. 4 Formular F) ist zu erbringen, wenn die thermische Kälteleistung aller Klimaanlagen im ganzen Gebäude mehr als 20 kW (thermisch) beträgt. Die nachvollziehbare Berechnung ist beizulegen. Erfolgt die Berechnung nach statischem Berechnungsmodell, ist das Datenmaterial gemäss «Arbeitshilfe zum Bedarfsnachweis Kühlung und Befeuchtung» anzugeben. Berechnung des Schalldruckes am nächsten Emissionsort. Die Empfindlichkeitsstufe des Luftschalls kann dem Zonenplan entnommen werden.
2. Nachgeschaltetes Bewilligungsverfahren für die Kälteanlage und die Lüftungsanlage
Mit dem Bauentscheid erhalten Sie die Auflage, das Lüftungsprojekt zu erstellen. Spätestens 4 Wochen vor Ausführung sind dem UGZ die Projektunterlagen zur Bewilligung einzureichen. Dies sind:
- Detailliertes Prinzipschema der Kälteanlage inkl. Abwärmenutzung oder Beschreibung des Free-Cooling-Betriebs (nur falls keine Abwärmenutzung für Warmwasser, Heizung oder anderweitig möglich ist)
- Leistungs- und Temperaturangaben (Wassertemperaturen, Kältemitteltemperaturen, COP der Kältemaschine. Anschlusswerte der Kältemaschine)
- Art und Typ des Kältemittels und deren Anlagefüllmenge
- Die Bewilligungspflicht (ja/nein) für Anlagen mit Kältemittel kann über www.pebka.ch abgeklärt werden. Sofern dies zutrifft, bitten wir Sie, eine Kopie der Kältemittel-Bewilligung beizulegen.
Klimaanlagenbewilligung ohne ordentliches Baugesuch
Werden keine weiteren Bauarbeiten ausgeführt, kann die Bewilligung für Anlagen bis max. 8 kW elektrische bzw. 20 kW thermische Leistung pro Gebäude direkt vom UGZ erteilt werden. Sind allerdings Aussengeräte geplant, so sind diese vorgängig durch das Amt für Baubewilligungen (AfB) bewilligen zu lassen. Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen KreisarchitektIn. Beim Anschluss zusätzlicher Klimageräte (Räume) an das bestehende Leitungsnetz muss die Ergänzung der Anlage nur vom UGZ bewilligt werden. Die oben erwähnten Unterlagen und das Eingabeformular (Formular F) sind vom Eigentümer unterschrieben direkt an den UGZ zu schicken.
Weitere Unterlagen der kantonalen Energiefachstellen finden Sie beim Amt für Abfall, Wasser, Elektrizität und Luft (AWEL) unter www.energie.zh.ch

