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Lüftungen in Gastwirtschaftsbetrieben
Richtlinien und Anforderungen
Gastwirtschaften sind zwingend zu belüften.
Bis zu einer Gesamtfläche von 30 Quadratmetern genügt eine einfache Abluftanlage, in grösseren Gastwirtschaften müssen Zu- und Abluftführungen mit Fortluftaustritt über Dach ausgeführt werden.
Die Berechnung der Lüftungsanlage richtet sich nach den Vorschriften des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klimaingenieuren SWKI, Norm SWKI 96/2. Bei fehlenden Angaben sind die "Richtlinien für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich" massgebend. Steigzonen und Leitungsschächte sollen frühzeitig eingeplant werden; einfache Leitungsführung und zugängliche Serviceöffnungen ergeben tiefe Installations- und Betriebskosten.
Zusätzlich zu den Richtlinien werden an die Anlagen folgende Anforderungen gestellt:
- Zuluft im Bereich der Theke für das Personal
- Bedienungsschalter der Anlage bei der Bartheke und Störungsmeldung (Art. 17 ArGV3)
- dichtschliessende Absperrklappe bei Anschluss von Toilettenanlagen an die Raumlüftung.
Anlagen dürfen keine scharfkantigen Abzweiger oder plötzlichen Verengungen aufweisen.
Spätestens 4 Wochen vor Baubeginn sind dem UGZ das Formular EN-4 „Lüftungstechnische Anlagen“ sowie „Lüftungstechnische Anlagen für Wirtschaftsküchen“, unterzeichnet von der Projektverfasserin, mit einem Prinzipschema zur Genehmigung einzureichen.
Lüftungsanlage in Raucherräumen (Fumoirs) in Gastwirtschaften.
Der Raucherraum ist ausreichend zu belüften, sodass der Rauch entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass weder Personen in angrenzenden Räumen noch Nachbarn durch Rauch belästigt werden. Die Abluft ist über Dach zu führen.
Die Ausführung der Lüftungsanlage erfolgt nach dem Stand der Technik, insbesondere sind SWKI VA 102-01 Raumlufttechnische Anlagen in Gastwirtschaftsbetrieben, Norm SIA 382.1 Lüftungs- und Klimaanlagen zu beachten sowie ArGV3 Art. 16-18.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, häufig gestellte Fragen und Antworten sind auf der kantonalen Webseite www.awa.zh.ch/rauchverbot zu finden.
Detaillierte Anforderungen an Raucherräume (Fumoirs) sind beschrieben im Merkblatt „Raucherräume / Fumoirs“, siehe Seitenanfang.
Raucherräume in Gastwirtschaften
Projektgenehmigung Lüftung
Projektgenehmigung Lüftungsanlage – Spätestens 4 Wochen vor Ausführung zur Genehmigung einzureichende Unterlagen:
- Eigentümeradresse, Gebäudeadresse, Rechnungsadresse, Zustelladresse
- Formular EN 4 "Lufttechnische Anlagen" vom Amt für Abfall, Wasser, Elektrizität und Luft (AWEL), Abteilung Energie und Formular „Lüftungstechnische Anlagen für Wirtschaftsküchen“ unterzeichnet von der Projektverfasserin (vor Baubeginn)
- Katasterkopie oder Umgebungsplan mit eingezeichneter Aussenluftfassung und eingezeichnetem Fortluftaustritt. Die Aussenluftfassungen und Fortluftaustritte sind mit den Volumenströmen und den dazugehörigen Anlagen zu bezeichnen.
- Grundrissplan 1:20 / 1:50 / 1:100 farbig mit eingezeichneten Luftgeschwindigkeiten, Volumenströmen, Aussenluftfassungen und Fortluftaustritte usw. (Ausführungsplan)
- Detailliertes Prinzipschema, mit eingetragenen Regelkomponenten, Zonenschaltungen und Temperaturen
- Berechnung der Luftmengen nach SWKI 96/2
- Berechnung des Jahresnutzungsgrades der Wärmerückgewinnung (WRG) oder des WRG Temperatur-Änderungsgrades
- Technische Daten (Apparateblätter) und Skizzen der Lüftungsgeräte (Monobloc)
- Schallangaben der Anlage, nächster massgebender Immissionsort. Berechneter Schalldruck am nächsten Immissionsort. Messmethode
- Küchenplan, bei gewerblichen Küchen. Geräte beschriftet
Lüftungsprojekt und Abnahme
Das Lüftungsprojekt mit Angaben zu Leistung, Jahresnutzungsgrad der Wärmerückgewinnung, max. Luftgeschwindigkeit in Apparaten und Hauptkanalstrang ist dem UGZ spätestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme im Doppel zur Genehmigung einzureichen.
Bei Umbauten mit geringfügigen Anpassungen an der Lüftungsanlage kann anstelle des Lüftungsprojektes der nachvollziehbare Inspektions- und Revisionsbericht, ergänzt mit Leistungsangaben beim UGZ eingereicht werden.
Eine Abnahme der Gastwirtschaft kann mit dem UGZ erst vereinbart werden, wenn das Lüftungsprojekt genehmigt bzw. der Inspektions- und Revisionsbericht vorliegen. Erst nach Abnahme der Gastwirtschaft durch den UGZ zusammen mit Stadtpolizei Bewilligungen und der Feuerpolizei kann der Betrieb eröffnet werden. Die Lüftungsabnahme wird zeitgleich durchgeführt.
Planungshilfsmittel, Formulare
- Formular EN-4 "Lüftungstechnische Anlagen" (Energienachweis)
- Formular "Abluft aus Wirtschaftsküchen"
- EnFK-Vollzugshilfe 5.5: Bedarfsnachweis für Kühlung und/oder Befeuchtung

