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Gäste-Toiletten
Gastwirtschaftsbetriebe, Spitäler, Schulen
Es gelten
- die baurechtlichen Bestimmungen,
die fachbezogenen Richtlinien z.B.
- Gastgewerbegesetz (GGG) des Kantons Zürich,
- Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe und
- das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG).
Weiter kommen auch
- das Lebensmittelgesetz (LMG) und
- die Hygieneverordnung (HyV) zur Anwendung.
Publikumsverkehr
In Bauten mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Grossläden >1000 m2, Sportanlagen, Vereinsräume:
Toilettenanlagen für Publikum oder Besucher müssen nach Geschlechtern getrennt und über für Kunden zugängliche Verkehrswege erreichbar sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Personaltoiletten dienen.
Generell sind die WC-Anlagen mit separaten Vorplätzen auszustatten, wenn sie gegen Arbeitsplätze oder Aufenthaltsbereiche öffnen, oder wenn in den angrenzenden Bereichen (u.a. Verarbeitung, Lager, Transport offener Lebensmittel) mit Lebensmitteln umgegangen wird, zwingend mit raumhohen Abtrennungen.
Eine Toilette für Besucher muss in der Regel als rollstuhlgängige Toilette ausgeführt sein. Weitere Informationen enthält das Merkblatt Toilettenanlagen für Personal und Publikum.
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
- Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Besondere Bauverordnung l (BBV I)
- Hygieneverordnung (HyV)
- Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten
- Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich
- Leitfaden für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich Vereinigung Schweiz.
- Sanitär- und Heizungsfachleute (VSSH), SI-Handbuch

