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Ausnahmebewilligungen
- Baugesuchsformulare
- Unfallversicherungsgesetz (UVG)
- Verordnung über die Unfallverhütung (VUV
- Wegleitung Arbeitsgesetz, Verodnungen 1-2
- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
- Zusatzformular für Gewerbe und Industrie
- Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrsG)
- Verordnung über die Produktesicherheit (PrsV)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Gesetzliche Grundlagen
Fassadengestaltung beeinträchtigt die Sicht ins Freie
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, ArGV3, ArGV4 und die Verordnung über die Verhütung von Krankheiten und Berufsunfällen, VUV sind für Arbeitgebende und Arbeitnehmende wie auch für die Behörde, die das Gesetz anzuwenden hat, zwingend.
Ausnahmebewilligungen:
Die Verordnungen 3 und 4 und die VUV enthalten deshalb eine Ermächtigung an die Vollzugsbehörden (Durchführungsorgane), im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnungen zu bewilligen. Gesetzliche Grundlagen: ArGV3 Art. 39 Ausnahmebewilligungen ArGV4 Art. 27 Ausnahmebewilligungen VUV Art. 69 Ausnahmebewilligungen
Antrag
Der Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Verordnungsbestimmung, von der abgewichen werden soll; Beschreibung der Abweichung
- Begründung des Antrags
- Ergebnis der Anhörung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung
Details sind in den Wegleitungen ArGV3 Art. 39, ArGV4 Art. 27 und VUV Art. 69 verfügbar. Der Antrag wird im Sinne einer schweizweit vereinheitlichten Bewilligungspraxis dem seco zur Stellungnahme vorgelegt.

