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Ausnahmebewilligungen

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Gesetzliche Grundlagen

Fassadengestaltung mit senkrechten festen Stäben beeinträchtigt die Sicht ins Freie

Fassadengestaltung beeinträchtigt die Sicht ins Freie

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, ArGV3, ArGV4 und die Verordnung über die Verhütung von Krankheiten und Berufsunfällen, VUV sind für Arbeitgebende und Arbeitnehmende wie auch für die Behörde, die das Gesetz anzuwenden hat, zwingend.

Ausnahmebewilligungen:
Die Verordnungen 3 und 4 und die VUV enthalten deshalb eine Ermächtigung an die Vollzugsbehörden (Durchführungsorgane), im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnungen zu bewilligen. Gesetzliche Grundlagen: ArGV3 Art. 39 Ausnahmebewilligungen ArGV4 Art. 27 Ausnahmebewilligungen VUV Art. 69 Ausnahmebewilligungen


Antrag

Der Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Verordnungsbestimmung, von der abgewichen werden soll; Beschreibung der Abweichung
  • Begründung des Antrags
  • Ergebnis der Anhörung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung

Details sind in den Wegleitungen ArGV3 Art. 39, ArGV4 Art. 27 und VUV Art. 69 verfügbar. Der Antrag wird im Sinne einer schweizweit vereinheitlichten Bewilligungspraxis dem seco zur Stellungnahme vorgelegt.


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Kontakt

Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Energietechnik und Bauhygiene

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Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Telefon 044 412 26 68
Fax 044 363 78 50



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