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Industriebauten

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Plangenehmigungsverfahren

Das Plangenehmigungsverfahren bezweckt, dass die Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung bereits in der Planungsphase eines Betriebes und nicht erst nach Betriebsaufnahme erfüllt werden.
Es handelt sich somit um ein äusserst wirksames Mittel für präventiven Gesundheitsschutz und Unfallverhütung. Ist nämlich ein Bau vollendet, so können nachträgliche Änderungen, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes geboten sind, in der Regel nur mit sehr grossem Arbeits- und Kostenaufwand vorgenommen werden.

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV4) regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, welche dem Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren (Art. 7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind.

Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen Betrieben auch nichtindustrielle unterstellt, die spezielle Gefährdungen für die Arbeitnehmenden aufweisen. Diese Betriebe sind im Artikel 1 dieser Verordnung (ArGV4) speziell benannt.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
  • Wegleitung ArGV4
  • Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
  • Wegleitung ArGV3 
  • Verordnung zum UVG
  • Wegleitung VUV


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