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Pflichten der Eigentümer

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Als Inhaber von Anlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten müssen Sie dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.

Bedingt durch den Fortschritt in der Tankbautechnik und der Tankausrüstung hat der Bund die gesetzlichen Vorschriften vereinfacht und auf das Wesentliche beschränkt - was aber für Sie als Eigentümer einer Tankanlage nicht bedeutet, dass Sie von Ihrer Verantwortung entbunden sind - im Gegenteil.

Die heutigen Vorschriften verlangen von den EigentümerInnen einer Tankanlage ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Ihrer Anlage. Sie sind verantwortlich dafür, dass diese tadellos funktioniert und keine Gefahr für die Gewässer darstellt.


Haftung der Eigentümer oder Betreiber von Tankanlagen
Eigentümer oder Betreiber von Tankanlagen sind für Schäden haftbar, die aus dem Bestand oder Betrieb ihrer Anlage entstehen.
Wer die Gefährdung oder Verunreinigung von Gewässer durch Wasser gefährdende Stoffe beobachtet, muss dies unverzüglich der Polizei melden. Der Verursacher ist verpflichtet, sofort alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.


Tankanlagen dürfen nur aufgefüllt werden, wenn:

  • ein Tankkontrollheft vorliegt
  • der Lieferant Zutritt zum Tank und zu den Messeinrichtungen hat
  • der Flüssigkeitsstand im Tank überwacht werden kann
  • der Fühler der Abfüllsicherung funktioniert
  • das Leckanzeigesystem keinen Alarm anzeigt
  • die Tankanlage keine offensichtliche Mängel aufweisst
  • für die Auffüllung eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist


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Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Jeder ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.

Art. 3 Gewässerschutzgesetz (GSchG)
Art. 58 Obligationenrecht
Art. 59a Umweltschutzgesetz

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Abteilung Umwelt

Gewässerschutz
Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Telefon 044 412 43 74
Telefon 044 412 43 29
Fax 044 363 78 50

Kontaktformular

Lageplan: Abteilung Umwelt, Walchestrasse  31

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