Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Bewilligungs - und Meldepflicht
Bewilligungspflichtiger Tank
Alle Lageranlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten und einem Nutzvolumen grösser als 450 Liter, fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.
Grundsätzlich ist, gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, das Lagern von wassergefähr-denden Flüssigkeiten bewilligungspflichtig.
Was ist bewilligungspflichtig?
Bewilligungspflichtig sind sämtliche Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S sowie mittelgrosse Tanks und erdverlegte Rohrleitungen in den besonders gefährdeten Gewässer-schutzbereichen Au/Ao/Zu.
Was ist meldepflichtig?
Nicht bewilligungspflichtige Lageranlagen sind meldepflichtig, wenn ihr gesamtes Nutz-volumen grösser als 450 Liter ist. Für Gebinde unter 20 Liter besteht keine Bewilligungs- oder Meldepflicht.

