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Kontrollpflicht

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Bewilligungspflichtige Tankanlagen sind mindestens alle 10 Jahre kontrollieren zu lassen. Die Kontrolle hat zum Zweck, Betriebsschäden und Alterungserscheinungen festzustellen und fachgerecht zu beurteilen. Sie ist Ausdruck des Vorsorgeprinzips, welches bestimmt, dass Umweltschäden präventiv zu verhindern sind. 
 
Anlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Fachpersonen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden.


Geltungsbereich der Kontrollpflicht


Die gesetzlich festgelegte Kontrollfrist von 10 Jahren gilt für folgende Anlagen

Bewilligte erverlegte Anlage - grosse Darstellung in neuem Fenster

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  • Kleintanks (450 – 2’000 Liter) innerhalb der Grundwasser-schutzzone S
  • Mittelgrosse Tanks (grösser 2’000 Liter) in der Grund-wasserschutzzone S und in den Gewässerschutz-bereichen Au, Ao
  • Doppelwandige erdverlegte Tanks in den Gewässer-schutzbereichen Au, Ao·
  • Grosstanks (grösser 250`000 Liter) in den Gewässer-schutzbereichen Au, Ao und Grosstanks ohne Schutz-bauwerk oder doppelten Boden in allen Gewässerschutz-                                                           bereichen.


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Die gesetzlich festgelegte Kontrollfrist von 5 Jahren gilt für folgende Anlagen

  • Erdverlegte, einwandige und doppelwandige Tankanlagen ohne Leckschutzeinrichtung
  • Erdverlegte, einwandige Tankanlagen mit einer Vollvakuum- Leckschutzeinrichtung


Anlagen ohne Kontrollpflicht

Der Wegfall der gesetzlichen Kontrollpflicht bei meldepflichtigen Anlagen bedeutet, dass die EigentümerInnen die regelmässige Kontrolle und Wartung der Anlage in Eigenverantwortung durchführen lassen müssen.

  • Kleintanks (450 – 2’000 Liter) in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao, und üB
  • Mittelgrosse Tanks (grösser 2’000 Liter) in den übrigen Bereichen (üB)
  • Mittelgrosse Tanks (grösser 2’000 Liter) in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao, mit Flüssigkeiten die in grossen Mengen Wasser verunreinigen können (Wassergefährdungsklasse 2).
  • Doppelwandige erdverlegte Tanks in den übrigen Bereichen (üB)
  • Doppelwandige erdverlegte Tanks in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao, mit Flüssigkeiten die in grossen Mengen Wasser verunreinigen können (Wassergefährdungsklasse 2).
  • Betriebsanlagen in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao, und üB
  • Eine Kopie des Kontrollrapports ist durch die ausführende Fachfirma der zuständigen Behörde zuzustellen.

Umfang der Kontrollarbeiten


Freistehende Tankanlagen im Gebäudeinnern (Heizraum, Tankraum usw.)

  • Durchführung einer Sicht- bzw. Zustandskontrolle:
    Sie beinhaltet die Überprüfung des Tanks, der Auffangwanne des Tanks sowie der Rohrleitungen auf Dichtheit. Funktionskontrollen sind bei der Druckausgleichsleitung und beim Fühler der Abfüllsicherung durchzuführen.
  • Bei Grosstanks ohne Schutzbauwerk oder doppelten Boden ist eine Sichtkontrolle von
    innen vorgeschrieben.
  • Eine Innenreinigung des Tanks ist im Sinne der Werterhaltung und Betriebssicherheit,
    zu empfehlen.
  • Eine Kopie des Kontrollrapports ist durch die ausführende Fachfirma der zuständigen Behörde zuzustellen.


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Erdverlegte, doppelwandige und überwachte Tankanlagen

  • Bei doppelwandigen, überwachten Tankanlagen ist eine Sichtkontrolle von aussen vorgeschrieben.
    Sie beinhaltet die Überprüfung des Domschachtes sowie der Rohrleitungen auf Dichtheit.
    Beim Fühler der Abfüllsicherung ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
    Die Druckausgleichsleitung ist nach den Regeln der Technik zu kontrollieren.
  • Eine Innenreinigung ist bei doppelwandigen überwachten Tanks im Sinne der Werterhaltung und Betriebssicherheit zu empfehlen.
  • Eine Kopie des Kontrollrapports ist durch die ausführende Fachfirma der zuständigen Behörde zuzustellen.


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Erdverlegte, einwandige Tankanlagen in allen Gewässerschutzbereichen und doppelwandige Tankanlagen ohne Leckanzeigegerät

  • Bei erdverlegten einwandigen und doppelwandigen Tankanlagen ohne Leckschutzeinrichtung ist in allen Gewässerschutzbereichen eine Kontrolle von innen durchzuführen. Für die Innenreinigung muss der Tank entleert werden.
  • Bis am 31. Dezember 2014, müssen alle diese Anlagen dem heutigen Stand der Technik angepasst, oder ausser Betrieb gesetzt sein.
  • Eine Kopie des Kontrollrapports ist durch die ausführende Fachfirma der zuständigen Behörde zuzustellen.


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Leckanzeigesysteme

  • Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen, unabhängig vom Gewässerschutzbereich, ist von den InhaberInnen alle zwei Jahre kontrollieren zu lassen.
  • Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von einwandigen Behältern und Rohrleitungen, unabhängig vom Gewässerschutzbereich, ist von den InhaberInnen jährlich kontrollieren zu lassen.
  • Eine Kopie des Serviceprotokolls ist durch die ausführende Fachfirma der zuständigen Behörde zuzustellen.


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Unterhalt und Mängelbehebung


Meldepflichtige Anlage

Meldepflichtige Anlage

InhaberInnen von Anlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.

Mängelbehebung
Wird bei der Kontrolle der Tankanlage durch eine Fachfirma festgestellt, dass sie Mängel aufweist, ist die BesitzerIn aufgefordert, diese in eigener Verantwortung durch ein fachkundiges Unternehmen beheben zu lassen. Die EigentümerIn der Tankanlage ist zum einwandfreien Unterhalt der Anlage verpflichtet.
Tankanlagen dürfen nur befüllt werden, wenn festgestellte Mängel behoben worden sind


Bewilligungspflicht bei Änderungen von Tankanlagen

Bewilligungspflichtige Anlagen

Bewilligungspflichtige Anlagen

Wer eine bewilligungspflichtige Anlage abändert, benötigt dafür eine Bewilligung der Behörde. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind kleinere Änderungen bei den Tankarmaturen und bei Produktleitungen im Saugbetrieb, die durch geschulte Fachpersonen ausgeführt werden können.
Gesuche für das Anpassen (z.B. öldichte Auskleidungen) von bewilligungspflichtigen Anlagen, sind der zuständigen Behörde einzureichen.


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Weitere Informationen

Kontakt

Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Abteilung Umwelt

Gewässerschutz
Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Telefon 044 412 43 74
Telefon 044 412 43 29
Fax 044 363 78 50

Kontaktformular

Lageplan: Abteilung Umwelt, Walchestrasse  31

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Rechtsgrundlagen

In der Gewässerschutzzone S3 sind erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen für Wasser gefährdende Flüssigkeiten nicht zulässig.

(Gewässerschutzgesetz (GSchG) Art. 22
Gewässerschutzverordnung (GSchV) Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i.

Rechtliche Grundlagen