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Baulärm
Seit Februar 2002 ist die eidg. Baulärm-Richtlinie in Kraft. Sie enthält bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Lärms von Baustellen und Bautransporten. Die Richtlinie enthält aber weder Lärmgrenzwerte noch Ruhezeiten.
Konkrete Ruhezeiten für das Baugewerbe sind in Art. 4 der städt. Lärmschutzverordnung (LSVo) vom 2.6.1971 formuliert:
Lärmige Arbeiten sind von 12 bis 14 Uhr und 19 bis 7 Uhr untersagt; Aushub, Auffüll- und Betonierarbeiten sind jedoch bereits ab 13 Uhr erlaubt. Ausnahmsweise und mit entsprechender Bewilligung dürfen von 12 bis 14 Uhr und 19 bis 7 Uhr andere lärmige Arbeiten verrichtet werden, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können.
Die LSVo wird von der Stadtpolizei vollzogen. Fragen zur Bewilligungspflicht von Baumaschinen, Anträge für Ausnahmebewilligungen oder Lärmklagen sind an die Stadtpolizei Zürich zu richten.

