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Beratung
Bei Fragen allgemeiner Art oder zu einem bestimmten Lärmproblem in der Stadt Zürich wenden Sie sich bitte an uns.
Zu unserem Auftrag gehört auch der Vollzug der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV). In diesem Zusammenhang beantworten wir auch Fragen, die sich aus der Anwendung der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) ergeben.
Ansprechpersonen
Stefanie Rüttener-Ott
Oscar Fisler
Martin Felder
Baubewilligungsverfahren Lärmschutz; Messungen; Strassenverkehrskataster
Tel. 044 412 28 44
Andreas Blötz
Bauakustik/Schallschutz im Hochbau (Norm SIA 181); Projekt- und
Ausführungskontrolle; Fluglärm; Klagen; Messungen
Tel. 044 412 28 14
Eva Meyer
Erich Zeller
Andreas Klöser
Marianne Naef
Strassenlärmkataster; Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme
Tel. 044 412 46 72
Angela Fürst-Lindblom
Strassenlärmkataster; Strassenverkehrslärmschutz; Strassensanierungsprogramme
Tel. 044 412 10 06
Klagen
Wir behandeln jedes Jahr mehrere Dutzend Lärmklagen. Meistens ist die Ursache der Lärm von Gewerbebetrieben oder haustechnischen Anlagen (Klima, Lüftung, Feuerung).
Wir bemühen uns, Ihr Lärmproblem im Rahmen des öffentlichen Rechts zu lösen oder mindestens zu vermindern.
Lärmklagen im Zusammenhang mit Gastwirtschaften (z.B. Nachtruhestörung), Bauarbeiten, Musik, Lautsprechern, Missachten von Ruhezeiten (z.B. Gewerbebetriebe, Bauarbeiten), mobilen Geräten und Maschinen, Tieren, Veranstaltungen aller Art, etc. fallen in den Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei:
Stadtpolizei Zürich, Lärmbekämpfung
Baubewilligungsverfahren: Aussenlärm
Im Baubewilligungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen des Lärmschutzrechts eingehalten sind.
Das Bauen von Wohn- oder Geschäftshäusern im Bereich lärmiger Verkehrsachsen oder auch anderer lärmiger Anlagen erfordert eine lärmschutzgerechte Planung. Ebenso müssen bei der Errichtung lärmerzeugender Anlagen die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen miteinbezogen werden.
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei uns über die Lärmschutzrelevanz Ihres Bauvorhabens.
Baubewilligungsverfahren: Innenlärm
Die Bauherrschaft muss dafür sorgen, dass der Schallschutz den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht, insbesonders den Mindestanforderungen der SIA-Norm 181. Dies schreibt die eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) vor. Um Mängel am fertigen Bau und Einschränkungen im Wohnkomfort zu verhindern, müssen Planungs- und Konstruktionsfehler frühzeitig erkannt werden. Bereits in der Phase der Baubewilligung wird die Bauherrschaft deshalb aufgefordert, den notwendigen Schallschutz nachzuweisen.

