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Stationäre Verbrennungsmotoren

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Foto mit stationärem Verbrennungsmotor eines Blockheizkraftwerkes

Verbrennungsmotor eines Blockheizkraftwerkes

In der Stadt Zürich ist für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen ein jährliches Kontrollintervall festgelegt.

Von diesem Kontrollturnus befreit sind Antriebsaggregate von Notstromanlagen, deren Betriebszeit 25 Stunden im Jahr nicht übersteigt.


Emissionsgrenzwerte

Die Grenzwerte gelten für stationäre Verbrennungsmotoren. Ausgenommen von diesen Begrenzungen sind Notstromaggregate.


Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren

Einheit
Emissionswert
Bezugsgrösse O2
% Vol
5
Kohlenmonoxid mg/m³
650
Stickoxide mg/m³
50
Feststoff mg/m³
5
Ammoniak (*) mg/m³
30

(*) stationäre Verbrennungsmotoren mit Entstickungsanlage


Notstromanlagen

Notstromanlagen stehen im Gegensatz zu den Blockheizkraftwerken nicht im Dauerbetrieb sondern dienen der Überbrückung zeitlich begrenzter Stromunterbrüche.


Notstrommotoren bis 1 MW-Feuerungswärmeleistung

Für Anlagen zur Notstromerzeugung mit Leistungen bis maximal 1 MW (entspricht 500 kVA) darf die jährliche Betriebszeit für Testläufe 25 Stunden nicht übersteigen (StRB 2157).

Beim Betrieb der Notstromgruppen dürfen keine sichtbaren Rauchemissionen auftreten und die staubförmigen Emissionen im Abgas sind auf maximal 50 mg/m³ zu begrenzen (Anhang 2 Ziff. 823 LRV).


Notstrommotoren über 1 MW-Feuerungswärmeleistung

Für Anlagen zur Notstromerzeugung mit Leistungen über 1 MW (entspricht 500 kVA) darf das Produkt aus gemessener NOx-Emission (angegeben in mg/m³ bei 5% O2) und jährlicher Betriebsdauer für Testläufe (angegeben in Stunden) den Wert von 50'000 nicht überschreiten. Unabhängig davon darf der Testbetrieb pro Jahr nicht länger als 25 Stunden dauern (StRB 2157).

Beim Betrieb der Notstromgruppen sind die staubförmigen Emissionen im Abgas auf maximal 5 mg/m³ zu begrenzen.


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