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Industrie & Gewerbe
Der Fachbereich Luftreinhaltung kontrolliert die Anlagen von Industrie und Gewerbe regelmässig mittels Datenerhebungen, Inspektionen und der messtechnischen Emissionskontrolle.
Erfasst und kontrolliert wird eine breite Palette unterschiedlicher Branchen, Betriebe und Anlagen.
So wird die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsbegrenzungen („maximale Schadstoffmenge aus dem Kamin“) sichergestellt und die grossräumige Belastung der Luft begrenzt.
Gerüche, Rauch, Staub und Dämpfe
Lokal können Gerüche, Rauch, Staub und Dämpfe die Anwohnenden belästigen. Meist ist die Abluftführung vorschriftswidrig und muss saniert werden. Besser ist, Belästigungen vorsorglich zu vermeiden. Im Baubewilligungsverfahren werden entsprechende Auflagen, zum Beispiel zu Kaminhöhen, erteilt. So ist belastete Abluft grundsätzlich immer über Dach, senkrecht und ungehindert, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 Metern pro Sekunde auszustossen.
Speziell innerhalb des gewerblichen Bereiches sind Baustellen. Sie können hohe Schadstofffrachten freisetzen, insbesondere Feinstaub und Stickoxide.
Baubewilligungsverfahren
Industrielle und gewerbliche Anlagen sind im Regelfall bewilligungspflichtig. Für eine effiziente Vernehmlassung ist es wichtig, dass die Emissionsfaktoren bekannt sind.
Baubewilligungsverfahren
Emissionserklärung für industrielle und gewerbliche Anlagen
Emissionserklärungen sind die Basis, Emissionen zu berechnen und festzulegen, ob Betriebe den lufthygienischen Vorschriften genügen.
Rechtliche Grundlagen zur Emissionserklärung
- Gestützt auf Art. 46 des Umweltschutzgesetzes ist jedermann
verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die erhobenen Daten werden ausschliesslich
für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung verwendet und
unterliegen gemäss Art. 47 USG der Schweigepflicht.
- Wer eine Anlage betreibt, die Luftverunreinigungen verursacht, ist gemäss Art. 12 der Luftreinhalte-Verordnung verpflichtet der Behörde Auskunft zu den Emissionen zu erteilen.

