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Notwendigkeit Baubewilligung

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Schrebergartenhäuschen

Ist hier eine Baubewilligung notwendig?
Wann eine Baueingabe erforderlich wird, regelt
das Gesetz.


Wann eine Baubewilligung erforderlich ist, regelt § 309 PBG (Planungs- und Baugesetz) und §§ 1 und 2 BVV (Bauverfahrensverordnung).
Unter Umständen sind auch kantonale Bewilligungen notwendig. Diese werden entsprechend der Koordinationspflicht koordiniert.

Baurechtliche Bewilligungen sind zum Beispiel erforderlich für:

  • Neu- und Umbauten,
  • Gebäudeabbrüche in Kernzonen,
  • Nutzungsänderungen,
  • Fahrzeugabstellplätze,
  • Fassadenbeleuchtungen,
  • Grundstücksparzellierungen.


Zusätzlich zur bzw. unabhängig von der baurechtlichen Bewilligung können folgende Bewilligungen nötig sein:

  • Verwaltungspolizeiliche Bewilligungen (z.B. der Stadtpolizei Zürich, Abteilung Bewilligungen, Kommissariat Polizeibewilligungen für Verkaufsstände und Gastwirtschaftsbetriebe)
  • Konzessionserteilungen der Stadt für die Benutzung des öffentlichen Grundes (z.B. durch das Tiefbauamt für hineinragende Gebäude/-teile)
  • Reklamebewilligungen der Fachstelle Reklameanlagen des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich (Hochbaudepartement) für Reklamen an Gebäuden

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