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Privater Gestaltungsplan Grünmatt, Zürich-Wiedikon

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Ansetzung der Rekursfrist

I.        Der Gemeinderat hat am 17. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst:

1.    Dem privaten Gestaltungsplan Grünmatt wird im Sinne von § 86 PBG zugestimmt.

2.    Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen am Gestaltungsplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im „Städtischen Amtsblatt“ und im „Amtsblatt des Kantons Zürich“ sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.

II.       Gegen diesen Beschluss kann bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich (8090 Zürich) innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, Rekurs erhoben werden.

Die in vierfacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Baurekursommission sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Der Gestaltungsplan mit den zugehörigen Vorschriften können während der Rekursfrist im Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 2 Stock, während der ordentlichen Büroöffnungszeiten eingesehen werden.

Zürich, 11. Februar 2009
Hochbaudepartement der Stadt Zürich


Ansprechpersonen

Amt für Städtebau

Bernhard Wolff
Telefon 044 412 27 29


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