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Bewilligungspraxis für Kleinstsalons bleibt bestehen

Medienmitteilung

Stadtrat verzichtet auf Anpassung der Bau- und Zonenordnung

Salon-Prostitution soll in der Stadt Zürich auch in Zukunft nur in den dafür vorgesehen Zonen ausgeübt werden. Quartiere mit einem hohen Wohnanteil werden weiterhin vor den negativen Begleiterscheinungen des Sexgewerbes geschützt.

7. November 2014

Der Stadtrat will die Salon-Prostitution auch in Zukunft nur in den dafür vorgesehenen Zonen im Stadtgebiet ermöglichen, er hält am Schutz der Bevölkerung in den Wohnquartieren fest und kommt einer Einwendung im Rahmen der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie einem Postulat der AL nicht nach.

Damit sind sexgewerbliche Nutzungen von Liegenschaften in Zonen mit mindestens 50 Prozent Wohnanteil auch weiterhin zonenrechtlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für sogenannte Kleinstsalons mit bis zu zwei Beschäftigten. Von der Bestimmung ausgenommen sind in der Regel lediglich Sexsalons, die seit mehr als rund 20 Jahren betrieben werden, und damit eine Besitzstandsgarantie geniessen oder Salons, die zum Zeitpunkt der Umnutzung nach damals geltendem Recht hätten bewilligt werden können. In allen übrigen Zonen der Stadt Zürich wird die Ausübung der Prostitution in Salons aber wie bis anhin grundsätzlich möglich sein (siehe Grafik, kartographische Rechtslage, sexgewerbliche Salons).

Schutz der Bevölkerung

Die geltenden zonenrechtlichen Bestimmungen sollen die Wohnquartiere mit mindestens 50 Prozent Wohnanteil in erster Linie vor den störenden Begleiterscheinungen des Prostitutionsgewerbes wie Lärm, Littering oder Freierverkehr schützen. Eine Spezialregelung für Kleinstsalons mit bis zu zwei beschäftigten Personen ist in der BZO nicht erwünscht, da die Kontrolle der tatsächlichen Nutzung in der Praxis kaum umsetzbar wäre. Zudem stünde eine Öffnung der Wohnquartiere für das Sexgewerbe sowohl im Widerspruch zur Raumplanungs- und Stadtentwicklungspolitik der Stadt Zürich als auch zu den verbreiteten Vorstellungen von Lebensqualität in den Quartieren. Nutzungskonflikte von Wohnen und Sexgewerbe, wie sie in der Vergangenheit regelmässig vorgekommen sind, sollen mit der bewährten Regelung so weit wie möglich verhindert werden.

Prostitutionsgewerbe hat Platz in Zürich

Innerhalb des Stadtgebiets gibt es weiterhin ausreichend Platz für das Prostitutionsgewerbe. Vor allem in den traditionellen Rotlicht-Vierteln im Niederdorf oder im Langstrassenquartier wird es auch weiterhin sexgewerbliche Nutzungen geben, denn Salons, die bereits seit mehr als 20 Jahren existieren, haben im Rahmen der geltenden BZO erfahrungsgemäss gute Aussichten, baurechtlich nicht mehr belangt zu werden.

Bewährte Bewilligungspraxis

Der Stadtrat hält an seiner bewährten Bewilligungspraxis fest und wird auch zukünftig die geltenden Vorschriften der BZO mit Augenmass durchsetzen. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass in der Regel bereits im Vorfeld oder kurz nach Eröffnung des Baubewilligungsverfahrens eine Lösung für alle Beteiligten gefunden werden kann. Die Stadt Zürich berät Salonbetreiberinnen und Salonbetreiber sowie Prostituierte darüber hinaus bei der Suche nach geeigneten Standorten für sexgewerbliche Nutzungen.