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Teilnahmebedingungen Stipendienwettbewerb

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Ablauf des Stipendienwettbewerbs 2012

 

Im ersten Quartal des Jahres 2012 trifft die Jury aufgrund der eingereichten Dokumentationen unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl. Die ausgewählten Künstlerinnen und Künstler werden daraufhin eingeladen, sich für die zweite Wettbewerbsstufe im Juli 2012 mit Originalwerken zu bewerben. Die Jury schlägt der Stadtpräsidentin die Zuerkennung der städtischen Vergabungen aufgrund dieser Originalwerke vor. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zweiten Jurierungsrunde verpflichten sich, ihre eingereichten Arbeiten im Anschluss an den Wettbewerb für eine Ausstellung im Helmhaus zur Verfügung zu stellen. Der zweite Teil des Wettbewerbes findet im Juli 2012 statt.


Teilnahmeberechtigung

 

Am städtischen Stipendienwettbewerb teilnehmen und sich für ein städtisches Atelier im Ausland (Genua, Kunming, Paris, New York, San Francisco) bewerben können sich Kunstschaffende, die seit mindestens zwei Jahren, dh. seit 1. Januar 2010, in der Stadt Zürich wohnhaft und angemeldet sind. Bei der Einschreibung für den Wettbewerb ist ein aktueller schriftlicher Wohnsitznachweis vorzuweisen (Fotokopie Schriftenempfangsschein o.ä.).


Die Belegung der Ateliers durch Künstlergruppen ist nicht in allen Städten möglich (z. B. Paris, San Francisco).

Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunst- oder Kunsthochschule eingeschrieben sind, werden nicht zugelassen, es sei denn, sie können ein bereits abgeschlossenes Kunststudium nachweisen.

Als Bewerbung für ein Stipendium oder einen Atelieraufenthalt gilt das vollständig ausgefüllte und zusammen mit einer Dokumentation bei der Einschreibung rechtzeitig eingereichte Anmeldeformular. Das Anmeldeformular, aus dem auch die Daten der Einschreibung ersichtlich sind, kann ab Dezember beim Präsidialdepartement (Stadthauseingang/Information) oder über das Internet mit untenstehendem pdf bezogen werden.

Als letzter Abgabetermin der Anmeldung gilt der letzte Tag der Einschreibungsdaten. Der Eingang der Anmeldung wird bei der Einschreibung bestätigt.

Bewerberinnen und Bewerber können sich für die Einschreibung vertreten lassen. Per Post eingereichte Bewerbungen von Kunstschaffenden werden nicht akzeptiert und auf deren Kosten retourniert.


Werkdokumentation

Die einzureichende Werkdokumentation soll für die Jury handlich sein und aus einer Zeichnungsmappe oder einem Ringbuch oder einem Album oder ähnlichem bestehen. Sie darf das Format A2 nicht überschreiten. Das Präsidialdepartement behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen oder Dossiers, welche den Bestimmungen nicht entsprechen, zurückzuweisen.

Die Werkdokumentation kann Zeichnungen, Grafiken, Skizzen, Kataloge, Fotos etc. enthalten; zusätzlich werden auch Dias in Sichthüllen (in beschränkter Anzahl) oder Videos/ DVDs zugelassen. Die in der Werkdokumentation präsentierten Werke sollen nicht älter als 2 Jahre sein. Die Werkdokumentation muss auf dem Umschlag (Vorderseite) Name und Adresse der Bewerberin resp. des Bewerbers tragen.

Die Arbeiten von Videokünstlerinnen und -künstlern werden in der ersten Stufe als Werkdokumentationen, in der zweiten Stufe als Originalarbeiten juriert. Es kann sich dabei aber um die gleichen Werke handeln.


Rückgabe der Werkdokumentationen

Die für die zweite Wettbewerbsstufe ausgewählten Künstlerinnen und Künstler werden nach der Jurierung umgehend über das weitere Vorgehen informiert.

Die Rückgabe der Werkdokumentationen sämtlicher Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt im Anschluss an den Wettbewerb. Es besteht die Möglichkeit, die Dokumentation - unabhängig vom Ergebnis des Wettbewerbs - für die Ausstellung im Helmhaus zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann sie zur Aufbewahrung zwischen den beiden Wettbewerbsstufen dem Präsidialdepartement überlassen werden. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung von Dokumentationen bleibt aber bei den Bewerberinnen und Bewerbern des Wettbewerbes.


Jurierung

Der Stadtrat bestellt eine Kommission, die der Stadtpräsidentin über die Vergebung der Stipendien Antrag stellt. Die Kommission umfasst fünf Mitglieder.

Die Entscheide der Jury bedürfen keiner Begründung, sind endgültig und können durch kein Rechtsmittel angefochten werden.

Stipendien werden nur aufgrund der künstlerischen Qualität ausgerichtet. Ein Stipendium soll mindestens Fr. 10'000.-- betragen; es kann bis zu dreimal an die gleiche Person ausgerichtet werden. Die Zuerkennung eines städtischen Ateliers ist verbunden mit einem Geldstipendium, welches einen Teil der Lebenskosten im Ausland deckt. Für einen Studienaufenthalt in San Francisco gelten separate Bestimmungen. Einzelne Ateliers werden in der Regel höchstens einmal an die gleiche Person vergeben.


Mitteilungen

Der definitive Bescheid über die Zusprechung der Stipendien und die Vergebung der Ateliers wird den Bewerberinnen und Bewerbern einige Tage nach der Jurierung der zweiten Stufe schriftlich mitgeteilt. Die für ein Atelier nominierten Künstlerinnen und Künstler bestätigen ihre Kenntnisnahme der vorgeschlagenen Termine in schriftlicher Form. Die zeitliche Festlegung der Ateliersaufenthalte geschieht in gegenseitiger Absprache zwischen dem Präsidialdepartement und den Künstlerinnen und Künstlern. Die mit den Kunstschaffenden vereinbarten Termine für einen Atelieraufenthalt sind verbindlich und können nicht geändert werden.


Mit ihrer Unterschrift anerkennen die Bewerberinnen und Bewerber die obigen Teil­nahmebedingungen.


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