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Rechtliche Grundlagen
Verankerung in der Gemeindeordnung
Die städtische Kulturförderung stützt ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Gemeindeordnung ab.
Artikel 67
Das Präsidialdepartement umfasst:
- b) Pflege und Förderung der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, der Theater und des Films
- c) allgemeine kulturelle Aufgaben
- k) Verwaltung der Museen, ausgenommen des Museums für Gestaltung
Für die Subventionierung von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen werden in jedem einzelnen Fall spezifische Rechtsgrundlagen geschaffen (Beschlüsse der Gemeinde, des Gemeinderats oder des Stadtrats, Verfügungen der Stadtpräsidentin und des Direktors Kultur, je nach Höhe und Regelmässigkeit des Beitrages).
Neben Kultur Stadt Zürich ist auch das Schul- und Sportdepartement im Bereich der Kulturförderung tätig. Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 74 der Gemeindeordnung, der dem Schul- und Sportdepartement die Förderung von Bibliotheken für Schule und Öffentlichkeit überträgt.

