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Medienmitteilungen
Der Stadtrat von Zürich
24. November 2011
Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) tritt per 1. Januar 2012 in Kraft
Der Gemeinderat hat die Allgemeine Polizeiverordnung am 6. April 2011 verabschiedet. Der Stadtrat hat die Verordnung, die zahlreiche Änderungen aufweist, per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren und die Vorschriften für die Benutzung des öffentlichen Grundes.
Der Stadtrat hat beschlossen, die vom Gemeinderat neu erlassene Allgemeine Polizeiverordnung (APV) per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Sie löst die bisherige APV mit separater Lärmschutzverordnung aus den 70er Jahren ab. Grundsätzlich regelt auch die neue APV den Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz des öffentlichen Eigentums, den Immissionsschutz und die Strafbestimmungen. Sie ist jedoch an gesellschaftliche Veränderungen angepasst und gegenüber der noch geltenden APV gekürzt und vereinfacht worden, indem viele überholte Bestimmungen gestrichen wurden.
1. APV-Bestimmungen
Von den rund zwei Dutzend Bestimmungen seien die
Folgenden besonders erwähnt:
Schutz des öffentlichen Eigentums
Öffentliches Eigentum darf nicht verunreinigt,
verändert oder beschädigt werden. Nicht zulässig sind daher zum
Beispiel das Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinabfällen
(Littering) oder öffentliches Urinieren. Take-aways haben
Vorkehrungen zu treffen, um den öffentlichen Grund sauber zu
halten.
Alkoholabgabe
Neu kann bei Veranstaltungen mit hohem
Gefährdungspotenzial die Abgabe von Bier mit über drei
Volumenprozenten Alkohol am Veranstaltungsort und in der näheren
Umgebung zeitlich befristet eingeschränkt werden.
Immissionsschutz
Lärm
Der Lärm- und Immissionsschutz ist vollständig in
die APV integriert und nicht mehr in einer separaten
Lärmschutzverordnung geregelt. Eine Unterscheidung zwischen
verschiedenen Lärmarten wie beispielsweise Arbeits-, Haushalts-,
Gartenarbeiten- und Freizeitlärm wird nicht mehr gemacht.
Ruhezeiten
Die Nachtruhe dauert von 22.00–7.00 Uhr, während der
Sommerzeit freitags und samstags beginnt die Nachtruhe erst um
23.00 Uhr. Während der Nachtruhe ist störendes Verhalten verboten.
Mittags von 12.00–13.00 Uhr, abends ab 20.00 Uhr und sonntags
ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung besonders Rechnung zu
tragen, indem lärmintensives Verhalten zu unterlassen ist. Hier ist
die Toleranzgrenze höher angesetzt als bei der eigentlichen
Nachtruhe.
Bauarbeiten und Sammelstellen
Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, sind
grundsätzlich von 12.00–13.00 Uhr und von 19.00–7.00 Uhr ebenfalls
verboten. Die Benutzung von Wertstoffsammelstellen ist werktags von
20.00–7.00 Uhr und sonntags untersagt.
Lautsprecheranlagen
Lautsprecher im Freien, in Fahrnisbauten und in
Zelten dürfen nur mit Polizeibewilligung betrieben werden.
Weitere Immissionen
Das Verbrennen von Grünabfällen in Wohngebieten und
das Verwenden von Skybeamern sind nicht zugelassen. Das Abbrennen
von Feuerwerk ist am 1. August und in der Nacht auf den 2. August
sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar
gestattet.
2. Gemeinderechtliches Ordnungsbussenverfahren
Mit dem Erlass der Allgemeinen Polizeiverordnung
sind diverse kommunale Ordnungsbussentatbestände überholt. Der
Stadtrat hat deshalb die Vorschriften über das gemeinderechtliche
Ordnungsbussenverfahren aus dem Jahr 1993 neu erlassen.
Übertretungen des kommunalen Rechts können mit Ordnungsbussen bis
zu 500 Franken geahndet werden. Zur Vereinfachung hat der Stadtrat
neu nur noch zwei Kategorien von Bussenbeträgen vorgesehen:
Minderschwere Ordnungsbussentatbestände werden mit 80 Franken, die
anderen Ordnungsbussentatbestände mit 120 Franken geahndet. In
leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt
werden. Der Statthalter genehmigt die Ordnungsbussenliste, wenn er
sie als recht- und zweckmässig beurteilt.
3. Benutzung des öffentlichen Grundes
Anstelle der Vorschriften über die vorübergehende
Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni
1972 (VBöGS) samt Gebührenordnung vom 19. August 1992 und der
Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu
politischen Zwecken vom 5. Juli 1972 (VBöGP) hat der Stadtrat neu
eine einzige Benutzungsordnung und eine dazugehörige
Gebührenordnung, mit der die Teuerung seit 1998 ausgeglichen wird,
erlassen. Dabei berücksichtigt er das Ausmass und die Dauer der
Beanspruchung, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benutzenden und
allfällige Nachteile für das Gemeinwesen. Die politische
Willensbildung der Bevölkerung und die Interessen der Parteien
berücksichtigt der Stadtrat mit einer Neuerung: Standaktionen sind
in genau definierten Gebieten ohne Bewilligung und unentgeltlich
erlaubt.
Thema: Politik, Sicherheit
Organisationseinheit: Stadtrat

