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Städtische Taxiverordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft

Medienmitteilung

Der Stadtrat hat beschlossen, die neue Taxiverordnung auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Auf denselben Zeitpunkt setzt Stadtrat Daniel Leupi die neue Gebührenordnung für das Taxiwesen sowie die revidierten Ausführungsbestimmungen zur Taxiverordnung in Kraft.

20. November 2012

Der Gemeinderat von Zürich erliess im Sommer 2009 eine neue Taxiverordnung. Nachdem er die Verordnung aufgrund von diversen Rechtsmittelentscheiden am 23. Mai 2012 angepasst hat, setzt sie der Stadtrat auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Eine Ausnahme ist der vom Gemeinderat am 23. Mai 2012 neu beschlossene, aber mit Beschwerde angefochtene Art. 16 der Taxiverordnung. Art. 16 Abs. 1 sieht vor, dass der Stadtrat nach Anhörung der Taxikommission eine Tarifordnung mit verbindlichen Höchsttarifen erlassen könnte. Nach Art. 16 Abs. 2 wären die wesentlichen Elemente des Tarifs aussen, der vollständige Tarif innen am Fahrzeug gut sichtbar bekannt zu geben, wobei der Stadtrat nach Anhörung der Taxikommission die Details regeln würde. Bis das Verfahren gegen Art. 16 abgeschlossen ist, werden die zurzeit bestehenden Taxitarife entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne von Höchsttarifen weiterhin gültig sein.

Die neue Taxiverordnung weist insbesondere folgende Neuerungen auf

1. Betriebsbewilligungen

Aufenthaltsstatus: Es entfällt das Erfordernis, wonach Gesuchstellende das schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassung besitzen müssen. Auch ein Wohnsitz in der Schweiz ist nicht mehr erforderlich.

Berufserfahrung: Ebenso wenig müssen Gesuchstellende belegen können, dass sie in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen hauptberuflich im stadtzürcherischen Taxigewerbe tätig waren. Auch Auswärtige müssen aber über einen Taxiausweis verfügen – und diesen erhält nur, wer die entsprechende Fachprüfung bestanden hat.

Leumund: Bewerbende müssen weiterhin über einen guten Leumund verfügen. Der Begriff wird nun präzisiert: Über keinen guten Leumund verfügt, wer in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurde oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Nebst einem guten Leumund müssen Gesuchstellende für die Sicherheit des Betriebes und für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung Gewähr bieten sowie im Besitz des Taxiausweises sein.

Befristung: Taxibetriebsbewilligungen werden neu unbefristet erteilt, um den administrativen Aufwand für Bewilligungsinhabende und die Stadtpolizei zu reduzieren.

Entzug: Ein Entzug ist möglich, wenn Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

2. Taxiausweis

Gemäss der Neufassung soll der Taxiausweis insbesondere dann nicht erteilt werden, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

3. Gebühren

Neu soll die Hälfte der Benützungsgebühren rückvergütet werden, wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie mindestens während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben. Mit dieser Massnahme sollen Taxifahrende motiviert werden, mit der Wahl ihres Fahrzeugs einen Beitrag an den Umweltschutz zu leisten.

4. Gebührenordnung und Ausführungsbestimmungen

Stadtrat Daniel Leupi ersetzt die Gebührenordnung aus dem Jahr 2005. Unter anderem werden dabei die Benützungsgebühren für das Aufstellen von Taxifahrzeugen mit Betriebsbewilligung der Stadt Zürich auf öffentlichen Standplätzen pro Fahrzeug und Monat von 65 auf 72 Franken erhöht. Damit wird die Teuerung von rund 12 Prozent seit dem 1. Januar 1996 ausgeglichen. Die Vollzugsbestimmungen beinhalten insbesondere Regelungen, die dem Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02) Rechnung tragen. So wird in Anlehnung an die Empfehlungen der Wettbewerbskommission klargestellt, welche Taxidienstleistungen ortsfremde Taxifahrende auf dem Gebiet der Stadt Zürich erbringen dürfen. Weiter wird das Zusatzbewilligungsverfahren für ortsfremde Taxidienste geregelt, die über eine gültige Bewilligung ihres Herkunftsortes verfügen.