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Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz

Medienmitteilung

In der Stadt Zürich werden jedes Jahr verschiedene Weihnachtsmärkte veranstaltet. Eine Arbeitsgruppe – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadtentwicklung, der Stadtpolizei und des Polizeidepartements – hat die bestehende Situation analysiert und Grundlagen für zukünftige Entscheide erarbeitet. Auf dieser Basis hat der Stadtrat Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz erlassen.

10. September 2014

Mit der Neugestaltung des Sechseläutenplatzes sowie des autofreien Münsterhofs verfügt die Stadt Zürich in naher Zukunft über zwei neue grosse und attraktive Plätze. Es ist absehbar, dass für die beiden städtebaulich bedeutenden Plätze Gesuche für Weihnachtsmärkte eingehen. Provisorisch wurde in den vergangenen vier Jahren während des Umbaus auf dem Sechseläutenplatz jeweils ein Weihnachtsmarkt bewilligt; ab 2015 kann für den Sechseläutenplatz eine neue Bewilligung erteilt werden. Auf dem Münsterhof kann voraussichtlich ab 2016 ein Weihnachtsmarkt durchgeführt werden.

Ziele der Richtlinien

Mit den Richtlinien sollen einheitliche und transparente Grundlagen für die künftigen Bewilligungsentscheide geschaffen werden. Zudem werden die Erkenntnisse über Verbesserungsmöglichkeiten und die Erfahrungen mit den bisherigen Weihnachtsmärkten berücksichtigt. Die Richtlinien gelten nur für den Sechseläutenplatz und den Münsterhof. Die bestehenden Weihnachtsmärkte können wie bis anhin bewilligt werden. Für sie gelten die in den Richtlinien aufgeführten Qualitätskriterien als Empfehlung.

Inhaltliche und gestalterische Qualitätskriterien

Die Beurteilung von Gesuchen erfolgt anhand inhaltlicher und gestalterischer Qualitätskriterien, die in den Richtlinien im Einzelnen aufgeführt sind. Wichtigstes Ziel ist eine klare konzeptionelle Ausrichtung, die sowohl inhaltlich (bezüglich des Angebots) als auch gestalterisch Ausdruck finden soll. Im Fokus soll der weihnachtliche Bezug der Waren und der Gestaltung stehen. Das städtebauliche Umfeld und die umliegenden Nutzungen sollen für eine stimmige Gestaltung berücksichtigt werden. Die Qualitätskriterien sind bewusst offen formuliert, um den Veranstalterinnen und Veranstaltern genügend kreativen Spielraum zu lassen. Ziel ist eine überzeugende Gesamtkonzeption.

Zeitplan

Die Richtlinien treten am 1. November 2014 in Kraft. Bewilligungsgesuche müssen bis spätestens am 31. Januar des Kalenderjahres, in dem der Weihnachtsmarkt stattfinden soll, eingereicht werden. Ein Beratungsgremium beurteilt die Gesuche anhand der in den Richtlinien festgehaltenen Kriterien. Im Beratungsgremium sind neben der Stadt Zürich lokale Interessenvereinigungen vertreten, jedoch keine Veranstaltenden mit Eigeninteressen. Das Beratungsgremium stellt einen Antrag an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements. Diese oder dieser entscheidet bis am 15. April des entsprechenden Kalenderjahres und erteilt die Bewilligung oder lehnt das Gesuch ab. Es besteht die Möglichkeit, eine Rahmenzusage für die vier darauf folgenden Jahre abzugeben – sofern es keine Beanstandungen gibt und die Durchführung im gleichen Rahmen erfolgt.