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Parkkartenvorschriften (ab 1.1.2013)

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung)

Gemeindebeschluss vom 27. November 2011

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 41 lit. I Gemeindeordnung vom 26. April 1970, folgende Verordnung:

Art. 1 Zweck

1 Zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung kann das Parkieren in städtischen Quartieren, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften {Blaue Zone) zeitlich beschränkt werden.

2 Berechtigte nach Art. 2 dieser Vorschriften erhalten eine Parkierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten innerhalb einer bestimmten Zone (in der Regel Postleitzahlkreis).

Art. 2 Berechtigte

1 Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und Anwohner erhalten für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Zone eingetragenen leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.

2 In der entsprechenden Zone ansässige Geschäftsbetriebe erhalten für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwagen eine Parkierungsbewilligung für diese Zone.

3 Anderen von dieser Parkierungsbeschränkung in einer Zone gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkierungsbewilligung für die entsprechende Zone erteilt werden.

Art. 3 Anzahl Bewilligungen

In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränkt werden.

Art. 4 Geltungsbereich

1 Die Parkierungsbewilligung berechtigt dazu, das in der Bewilligung bezeichnete Fahrzeug an hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen.

2 Die Parkierungsbewilligung gilt für die auf der Parkkarte bezeichnete Zone.

3 In besonderen Fällen kann eine Parkierungsbewilligung für eine andere oder für mehrere Zonen erteilt werden.

4 Die Parkierungsbewilligung berechtigt ausschliesslich in denjenigen Blauen Zonen zum unbeschränkten Parkieren, wo es mit einer Zusatztafel «Mit Parkkarte ... unbeschränkt» speziell signalisiert ist.

5 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.

Art. 5 Gültigkeitsdauer

1 Eine Parkierungsbewilligung wird in der Regel für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

2 In besonderen Fällen kann eine Bewilligung für eine kürzere Dauer erteilt werden.

Art. 6 Gebühren

1 Für das Ausstellen der Parkierungsbewilligung wird eine Gebühr erhoben.

2 Die Gebühr deckt die Kosten der Bewirtschaftung der Parkierungsbewilligungen und der Parkplätze der Blauen Zonen, einschliesslich einer Pauschale für die Reinigung durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich. Soweit der Ertrag diese Aufwendungen deckt und eine angemessene Reserve sichergestellt ist, fällt ein Überschuss den allgemeinen Mitteln zu.

Art. 7 Gebührenrahmen

1 Die Jahresgebühr beträgt:

a. zwischen Fr. 240.- und Fr. 360.- für eine Anwohnerparkkarte;

b. zwischen Fr. 240.- und Fr. 360.- für eine «Car-Sharing»-Parkkarte;

c. zwischen Fr. 300.- und Fr. 420.- für eine Gewerbeparkkartemit Gültigkeit für ein Fahrzeug;

d. zwischen Fr. 420.- und Fr. 540.- für eine Gewerbeparkkarte mit alternativer Gültigkeit für maximal sechs Fahrzeuge.

2 Die Gebühr ist im-Voraus für das ganze Kalenderjahr zu entrichten. Bei Hinterlegung der Parkkarte wird die Gebühr für die nicht in Anspruch genommenen Kalendermonate zurückerstattet. Für angebrochene Kalendermonate wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

3 Die übrigen Gebühren betragen:

a. zwischen Fr. 10.- und Fr. 20.- für eine Tagesparkkarte;

b. zwischen Fr. 60.- und Fr. 100.- pro Zehnerblock Tagesparkkarten zum Sozialtarif;

c. zwischen Fr. 40.- und Fr. 60.- pro Zehnerblock Früh- oder Spätschichtparkkarten;

d. zwischen Fr. 40.- und Fr. 60.- pro Zehnerblock Frühschichtparkkarten für Taxichauffierende.

4 Die Pikettfahrzeuge der öffentlichen Dienste sind von Gebühren befreit.

5 Der Stadtrat legt die Gebühren der jeweiligen Parkkarten innerhalb der obenstehenden Bandbreiten fest.

Art. 8 Parkkarten

1 Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient.

2 Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das Dauerparkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird.

Art. 9 Verfahren

1 Die Parkierungsbewilligungen werden auf begründetes Gesuch hin von der Dienstabteilung Verkehr erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 gegeben sind.

2 Es ist Sache der Gesuchstellenden, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.

Art. 10 Änderungen der Voraussetzungen

Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innerhalb von 14 Tagen der Dienstabteilung Verkehr zu melden.

Art. 11 Entzug der Bewilligung

Bewilligungen können für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde.

Art. 12 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Polizeibusse geahndet.

13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Parkkartenvorschriften vom 17. April 1986 werden aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1

1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.

Massgebend ist immer die gedruckte Fassung (siehe Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen SR 170.512.1, Art. 14)

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