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Unterwasserscooter

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Unterwasserscooter

Die Verwendung von Unterwasserscootern ist untersagt:
 
Gemäss Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) werden Unterwasserscooter als Schiffe die kürzer als 2.50 m sind bzw. als Strandboote und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte qualifiziert. Solche Schiffe bzw. Geräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein.

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Art. 2 lit. a Ziffer 1, Art. 16 Abs. 2 lit. b sowie Art. 121 Abs. 5 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978.


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