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Einschränkung Alkoholausschank

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Einschränkung Alkoholausschank resp. -verkauf (Alkoholabgabe) anlässlich der Spielpaarung FCZ - GC vom Sonntag, 12. Februar 2012, Spielbeginn 16.00 Uhr, Stadion Letzigrund

  1. Die Abgabe (Alkoholausschank resp. -verkauf) von Bier mit über 3 Vol.-% (Volumenprozent) Alkohol ist gemäss Art. 5 Allgemeine Polizeiverordnung vom 6. April 2011 (APV; AS 551.110) während den in Ziff. 2 aufgeführten Zeiten und in dem unter Ziff. 3 definierten Perimeter (Rayon) verboten.
    Der Verkauf von Bier bis 3 Vol.-% ist in diesem Gebiet nur im Offenausschank erlaubt.
  2. Diese Auflagen gelten für folgenden Zeitraum:

    Sonntag, 12. Februar 2012, von 16.00 (Spielbeginn) bis 19.30 Uhr
  3. Diese Auflagen gelten für folgenden Perimeter (der Perimeter-Plan kann weiter unten heruntergeladen werden):

    Agnesstrasse Nr. 24 bis 53
    Albisriederstrasse Nr. 8
    Albisriederplatz
    Badenerstrasse Nr. 298 bis 540
    Baslerstrasse Nr. 1 bis 41
    Bienenstrasse
    Bullingerstrasse Nr. 30 bis 105
    Freihofstrasse Nr. 24 bis 40
    Hardgutstrasse
    Hardstrasse Nr. 35 bis 63
    Herdernstrasse
    Hohlstrasse Nr. 349 bis 401
    Norastrasse
    Zypressenstrasse Nr. 49 bis 60
  4. Gemäss Art. 5 Abs. 2 APV können für einzelne abgegrenzte und kontrollierte Bereiche innerhalb von Gastwirtschaften Ausnahmen genehmigt werden. Dies gilt insbesondere für geschlossene Gesellschaften innerhalb von Gastwirtschaften. Allfällige bereits vor Spielbeginn geplante geschlossene Gesellschaften sind deshalb schriftlich der Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen, Förrlibuckstr. 61, Postfach 1612, 8021 Zürich, Tel. 044 411 73 73, frühzeitig zu melden.
  5. Nach Spielende und dem Abzug der Fan-Gruppierungen wird durch den Gesamteinsatzleiter betreffend Aufhebung der Alkoholabgabeeinschränkungen eine Lagebeurteilung durchgeführt. Unter der Telefonnummer 044 411 71 17 wird mitgeteilt, ob die unter Ziffer 2 aufgeführte Schlusszeit vorzeitig, d.h. vor 19.30 Uhr aufgehoben wird. Ist unter der vorgängig erwähnten Telefonnummer keine Auskunft zu erhalten, gelten die bisherigen Zeiten weiterhin.
  6. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung wird im Sinne von Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) mit Busse bestraft. Ebenfalls ist mit verwaltungsrechtlichen Massnahmen bis hin zum Patententzug zu rechnen.  Art. 292 StGB lautet: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder  einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung  dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird  mit Busse bestraft.'
  7. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Veröffentlichung beim Stadtrat der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift muss im Doppel eingereicht werden und einen Antrag sowie dessen Begründung erhalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Ebenso sind die angerufenen Beweismittel genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
  8. Einer allfälligen Einsprache wird aufgrund der Sicherheitslage die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zürich, den 20. Januar 2012          Der Vorsteher des Polizeidepartements

 


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