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Fragen & Antworten

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Wofür ist das Stadtrichteramt zuständig?

Das Stadtrichteramt (StRA) ist zuständig für die Durchführung der ordentlichen, kostenbeschwerten Strafverfahren bei Übertretungen, welche auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen werden.

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Werden Strafbefehle im Strafregister eingetragen?

Strafbefehle wegen Übertretungen werden erst ab einer Busse von mehr als 5000 Franken im Strafregister eingetragen (Art. 3 der Verordnung über das Strafregister).


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Ich bin mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, was kann ich tun?

Als beschuldigte (gebüsste) Person können Sie innert 10 Tagen ab Erhalt des Strafbefehls Einsprache erheben (siehe Rückseite des Strafbefehls).

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Muss ich die Einsprache begründen?

Als beschuldigte (gebüsste) Person müssen Sie das nicht, als weitere betroffene Person hingegen schon (Art. 354 Abs. 2 ).


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Kann ich als beschuldigte (gebüsste) Person die Akten einsehen

Ja, aber die Akten werden Ihnen nicht zugestellt. Sie können diese jedoch - vorzugsweise auf telefonische Voranmeldung - gegen Vorweisung eines gültigen Personalausweises bei uns am Schalter einsehen.

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Ich habe die Einsprachefrist verpasst, was nun?

Bei begründeter Verspätung haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet ein Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist an unser Amt zu stellen. Dabei müssen Sie aber glaubhaft machen, dass Sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO).


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Ich kann Busse und Kosten derzeit nicht bezahlen, was kann ich tun?

Anträge auf Ratenzahlung oder Stundung nimmt unsere Inkassoabteilung unter Tel. 044 411 98 70 (Vorwahl aus dem Ausland 0041 44) entgegen.


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Kann ich Busse und Kosten auch absitzen?

Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht, nur wenn die Mittellosigkeit aufgrund einer erfolgloser Betreibung feststeht, kann anstelle der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
(Art. 36 und 106 StGB).
Für die Kosten besteht diese Möglichkeit hingegen nicht, diese bleiben weiterhin geschuldet.


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Kann ich Busse und Kosten auch abarbeiten?

Grundsätzlich ja (Art. 107 StGB), doch werden aufgrund der beschränkten Arbeitsplätze nur nachgewiesenermassen mittellose Personen (z.B. IV-Rentner/innen mit Ergänzungsleistungen) mit Wohnsitz in der Schweiz zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse zugelassen.
Die zu leistende Arbeitsdauer entspricht dabei jener der im Strafbefehl ausgefällten Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Kosten können allerdings auch mit gemeinnütziger Arbeit nicht getilgt werden und bleiben deshalb weiterhin geschuldet.


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An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?

Falls Sie die Antwort auf Ihre Frage in unserem Internet-Auftritt nicht finden, können Sie uns anrufen oder in unserer Amtsstelle vorbeikommen.

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